28. August 2018
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Fertigbau und Montagebau?
Die Abgrenzung zwischen Fertigbau und Montagebau beschäftigt die Praxis relativ häufig, da unter diese Begriffe moderne Bauformen gefasst werden, bei denen grundlegende Fragen noch nicht entschieden sind. Deshalb wird hier oft heftig über eine Mitgliedschaft in der SOKA-Bau gestritten.
Definiert sind diese Gewerke in § 1 Abs. 2 Abschn. 5 VTV:
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
37. Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. ‑verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
Dabei ist zumeist klar, dass Unternehmen, die überwiegend Bauteile in Bauwerke ein- oder verbauen, auch als Baubetrieb beitragspflichtig sind. Groß ist daneben aber die Zahl von Betrieben, die solche Bauteile arbeitszeitlich überwiegend herstellen, und dann sieht die Sache schon anders aus. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob das Unternehmen als reiner Produktionsbetrieb möglicherweise keinem der beiden Tatbestandsmerkmale unterfällt und dass deshalb eine Beitragspflicht ausgeschlossen werden kann.
Daneben gibt es häufig Konstellationen, in denen ein Unternehmen Bauteile lediglich vorproduziert, die dann durch andere Unternehmen eingebaut werden. Hier ist es ein deutlicher Unterschied, ob Fertigbauarbeiten oder Montagebauarbeiten vorliegen. Denn nur im Fall der Fertigbauarbeiten würde es für die Annahme der Eigenschaften eines Baubetriebes trotz überwiegender Produktion genügen, wenn ein verbundenes Unternehmen diese Teile einbaut. Werden hingegen nur Montagebauarbeiten durchgeführt, wären die Unternehmen, die solche Montagebauteile nur produzieren, von der Beitragspflicht befreit.
Das BAG grenzt die Bereiche wie folgt ab: (BAG v. 18.10. 2006 – 10 AZR 576/05)
„(…) Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise, die Bauweise mit größeren Fertigteilen. Das Beispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten” in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ist somit erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden. Die Montage der von Drittunternehmen vorgefertigten Bauelemente wie Türen, Toren und Fenstern ohne weitere Bearbeitung vor Ort und ohne Anpassung an das jeweilige Gebäude, stellt also Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV dar.
Eine erforderliche Bearbeitung der vorgefertigten Teile und ihre Anpassung an das jeweilige Bauwerk vor Ort können vielmehr gegen die Ausführung von Montagebauarbeiten sprechen, jedenfalls dann, wenn die zur Anpassung der vorgefertigten Bauteile vor Ort ausgeführten Arbeiten arbeitszeitlich überwiegen und das Zusammensetzen oder der Einbau der bearbeiteten Teile damit nicht mehr Tätigkeitsschwerpunkt ist.
Dagegen liegen Fertigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV nur dann vor, soweit Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken eingebaut oder zusammengefügt werden. Fertigbauweise ist insoweit eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decken oder Wände. Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie z.B. Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche. Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Bei einem solchen Verständnis werden Tätigkeiten, bei denen vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche „fertig” eingebaut werden, vom Tarifbegriff „Fertigbauarbeiten” nicht erfasst. Dies trifft auf den Einbau von Türen, Toren und Fenstern zu. (…)”
Deshalb gilt: Werden Bauteile individuell gefertigt und an den Bau angepasst, liegen keine Fertigbau sondern höchstens Montagebauten vor. In diesen Fällen sind Betriebe, die solche Teile überwiegend herstellen, von einer Beitragspflicht ausgenommen, weil Nr. 37 anders als Nr. 13 den Hersteller nicht in die Beitragspflicht einbezieht.
Montagebau liegt zusätzlich nur vor, wenn mit diesen Fertigbauteilen die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird. Das ist bei dem Einbau von Fenstern und Türen der Fall. Bei neuartigen Baustoffen oder –verfahren, z.B. im Glas- oder Metallbau, in denen es bisher gar keine herkömmliche Arbeitsweise am Bau gibt, wird dieses Merkmal dagegen nicht verwirklicht.