Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Fertigbau und Montagebau?

Die Abgren­zung zwi­schen Fer­tig­bau und Mon­ta­ge­bau beschäf­tigt die Pra­xis rela­tiv häu­fig, da unter die­se Begrif­fe moder­ne Bau­for­men gefasst wer­den, bei denen grund­le­gen­de Fra­gen noch nicht ent­schie­den sind. Des­halb wird hier oft hef­tig über eine Mit­glied­schaft in der SOKA-Bau gestritten.

Definiert sind diese Gewerke in § 1 Abs. 2 Abschn. 5 VTV:

13. Fer­tig­bau­ar­bei­ten: Ein­bau­en oder Zusam­men­fü­gen von Fer­tig­bau­tei­len zur Erstel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung oder Ände­rung von Bau­wer­ken; fer­ner das Her­stel­len von Fer­tig­bau­tei­len, wenn die­se zum über­wie­gen­den Teil durch den Betrieb, einen ande­ren Betrieb des­sel­ben Unter­neh­mens oder inner­halb von Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – durch den Betrieb min­des­tens eines betei­lig­ten Gesell­schaf­ters zusam­men­ge­fügt oder ein­ge­baut werden;

37. Mon­ta­ge­bauarbei­ten (z. B. Wand- und Decken­ein­bau bzw. ‑ver­klei­dun­gen, Mon­ta­ge von Bau­fer­tig­tei­len), ein­schließ­lich des Anbrin­gens von Unter­kon­struk­tio­nen und Putzträgern;

Dabei ist zumeist klar, dass Unter­neh­men, die über­wie­gend Bau­tei­le in Bau­wer­ke ein- oder ver­bau­en, auch als Bau­be­trieb bei­trags­pflich­tig sind. Groß ist dane­ben aber die Zahl von Betrie­ben, die sol­che Bau­tei­le arbeits­zeit­lich über­wie­gend her­stel­len, und dann sieht die Sache schon anders aus. Dann stellt sich näm­lich die Fra­ge, ob das Unter­neh­men als rei­ner Pro­duk­ti­ons­be­trieb mög­li­cher­wei­se kei­nem der bei­den Tat­be­stands­merk­ma­le unter­fällt und dass des­halb eine Bei­trags­pflicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Dane­ben gibt es häu­fig Kon­stel­la­tio­nen, in denen ein Unter­neh­men Bau­tei­le ledig­lich vor­pro­du­ziert, die dann durch ande­re Unter­neh­men ein­ge­baut wer­den. Hier ist es ein deut­li­cher Unter­schied, ob Fer­tig­bau­ar­bei­ten oder Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten vor­lie­gen. Denn nur im Fall der Fer­tig­bau­ar­bei­ten wür­de es für die Annah­me der Eigen­schaf­ten eines Bau­be­trie­bes trotz über­wie­gen­der Pro­duk­ti­on genü­gen, wenn ein ver­bun­de­nes Unter­neh­men die­se Tei­le ein­baut. Wer­den hin­ge­gen nur Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten durch­ge­führt, wären die Unter­neh­men, die sol­che Mon­ta­ge­bau­tei­le nur pro­du­zie­ren, von der Bei­trags­pflicht befreit.

Das BAG grenzt die Bereiche wie folgt ab: (BAG v. 18.10. 2006 – 10 AZR 576/05

(…) Mon­ta­ge­bau ist die auf der Mon­ta­ge vor­ge­fer­tig­ter Tei­le beru­hen­de Bau­wei­se, die Bau­wei­se mit grö­ße­ren Fer­tig­tei­len. Das Bei­spiel „Tro­cken- und Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten” in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ist somit erfüllt, wenn die vor­ge­fer­tig­ten, indus­tri­ell her­ge­stell­ten Fer­tig­tei­le vor ihrer Mon­ta­ge nicht oder nicht wesent­lich ver­än­dert wer­den. Die Mon­ta­ge der von Dritt­un­ter­neh­men vor­ge­fer­tig­ten Bau­ele­men­te wie Türen, Toren und Fens­tern ohne wei­te­re Bear­bei­tung vor Ort und ohne Anpas­sung an das jewei­li­ge Gebäu­de, stellt also Tro­cken- und Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV dar.

Eine erfor­der­li­che Bear­bei­tung der vor­ge­fer­tig­ten Tei­le und ihre Anpas­sung an das jewei­li­ge Bau­werk vor Ort kön­nen viel­mehr gegen die Aus­füh­rung von Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten spre­chen, jeden­falls dann, wenn die zur Anpas­sung der vor­ge­fer­tig­ten Bau­tei­le vor Ort aus­ge­führ­ten Arbei­ten arbeits­zeit­lich über­wie­gen und das Zusam­men­set­zen oder der Ein­bau der bear­bei­te­ten Tei­le damit nicht mehr Tätig­keits­schwer­punkt ist.

Dage­gen lie­gen Fer­tig­bau­ar­bei­ten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV nur dann vor, soweit Fer­tig­bau­tei­le zur Erstel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung oder Ände­rung von Bau­wer­ken ein­ge­baut oder zusam­men­ge­fügt wer­den. Fer­tig­bau­wei­se ist inso­weit eine Bau­wei­se unter Ver­wen­dung in einer Fabrik her­ge­stell­ter und auf der Bau­stel­le zum Gesamt­bau­werk zusam­men­ge­füg­ter Bau­tei­le wie Decken oder Wän­de. Fer­tig­bau­tei­le sind Bau­tei­le aus einem oder meh­re­ren Bau- oder Werk­stof­fen, die seri­en­mä­ßig oder zumin­dest in grö­ße­rer Stück­zahl in ent­spre­chen­den Betrie­ben oder Wer­ken für den Ein­bau auf der Bau­stel­le gefer­tigt wer­den und als kom­plet­te Ein­heit ver­schie­de­ne Bau­leis­tun­gen ent­hal­ten kön­nen, wie z.B. Wand­bau­tei­le mit ein­ge­bau­ten Instal­la­tio­nen oder fer­ti­ger Ober­flä­che. Ein Betrieb führt damit nur dann Fer­tig­bau­ar­bei­ten im Sin­ne des tarif­li­chen Tätig­keits­bei­spiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er ent­we­der Bau­wer­ke mit sol­chen Fer­tig­tei­len voll­stän­dig in Fer­tig­bau­wei­se errich­tet oder sol­che Fer­tig­bau­tei­le zur Erstel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung oder Ände­rung von Bau­wer­ken ein­baut oder zusam­men­fügt und mit die­ser Ver­wen­dung kom­plet­ter Bau­ein­hei­ten die her­kömm­li­che, kon­ven­tio­nel­le Arbeits­wei­se am Bau ersetzt. Bei einem sol­chen Ver­ständ­nis wer­den Tätig­kei­ten, bei denen vor­ge­fer­tig­te Bau­ele­men­te schon immer oder doch jeden­falls seit lan­gem nach Her­kom­men und Üblich­keit in der Bau­bran­che „fer­tig” ein­ge­baut wer­den, vom Tarif­be­griff „Fer­tig­bau­ar­bei­ten” nicht erfasst. Dies trifft auf den Ein­bau von Türen, Toren und Fens­tern zu. (…)”

Des­halb gilt: Wer­den Bau­tei­le indi­vi­du­ell gefer­tigt und an den Bau ange­passt, lie­gen kei­ne Fer­tig­bau son­dern höchs­tens Mon­ta­ge­bau­ten vor. In die­sen Fäl­len sind Betrie­be, die sol­che Tei­le über­wie­gend her­stel­len, von einer Bei­trags­pflicht aus­ge­nom­men, weil Nr. 37 anders als Nr. 13 den Her­stel­ler nicht in die Bei­trags­pflicht einbezieht.

Mon­ta­ge­bau liegt zusätz­lich nur vor, wenn mit die­sen Fer­tig­bau­tei­len die her­kömm­li­che, kon­ven­tio­nel­le Arbeits­wei­se am Bau ersetzt wird. Das ist bei dem Ein­bau von Fens­tern und Türen der Fall. Bei neu­ar­ti­gen Bau­stof­fen oder –ver­fah­ren, z.B. im Glas- oder Metall­bau, in denen es bis­her gar kei­ne her­kömm­li­che Arbeits­wei­se am Bau gibt, wird die­ses Merk­mal dage­gen nicht verwirklicht.