Rechtsinfos zur SOKA-Bau
Was ist die SOKA-Bau?
SOKA-Bau steht für „Sozialkassen des Baugewerbes”. Unter diesem gemeinsamen Namen haben sich 2001 die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse e.V. (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) zusammengeschlossen. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (SOKA-Berlin). Die ULAK und die ZVK wiederum sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, also des Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB), des Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).
Die SOKA-Bau ist keine staatliche Sozialkasse, sondern als „gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien” (§ 4 Abs.2 TVG) eine Art Versicherung, die durch eine Vielzahl von Leistungen die branchenspezifischen Nachteile von Arbeitnehmern im Baugewerbe auszugleichen sucht. Ihre Leistungen umfassen neben Kernaufgaben wie der Sicherung von Urlaubsansprüchen, überbetrieblicher Altersvorsoge und Finanzierung der Berufsausbildung auch branchenspezifische Leistungen wie private Altersvorsorge und Überprüfung der Mindestlöhne.
Wieso kann die SOKA-Bau von mir als Arbeitgeber Beitragszahlungen verlangen?
Rechtsgrundlage für die Mitglieds- und Beitragspflicht der SOKA-Bau sind die Tarifverträge des Baugewerbes. Betreiben Sie einen baugewerblichen Betrieb und unterfallen damit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes, sind Sie grundsätzlich zur Mitgliedschaft und Beitragszahlung verpflichtet. Durch ein spezielles Erstattungssystem haben Sie als Arbeitgeber wiederum einen Anspruch gegen die SOKA-Bau, wenn Sie bereits tarifliche Leistungen gegenüber Ihren Arbeitnehmern erbracht haben.
Ob Ihr Betrieb als baugewerblicher Betrieb einzuordnen ist und Sie damit als Pflichtmitglied in der SOKA-Bau beitragspflichtig sind, erfahren Sie hier.
Welche besonderen Urlaubsregelungen gelten im Baugewerbe?
Gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe sind häufig nur kurze Zeit bei einem einzelnen Betrieb beschäftigt. Nach den grundsätzlich für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hätten sie damit keinen oder lediglich einen Urlaubsanspruch von wenigen Tagen. Um diese erhebliche Benachteiligung zu vermeiden, haben die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Urlaubsregelungen speziell für das Baugewerbe geschaffen, die teilweise von denen des BUrlG abweichen.
Das Urlaubsverfahren in der Bauwirtschaft folgt einem besonderen Erstattungssystem (Sozialkassenverfahren): Arbeitnehmer in baugewerblichen Betrieben haben tariflich festgelegte Urlaubsvergütungsansprüche (§ 8 BRTV). Der jeweilige Arbeitgeber ist verpflichtet, diese so zu erfüllen, als habe der Arbeitnehmer diese durch eine Tätigkeit bei ihm erworben. Der erforderliche Ausgleich des Arbeitgebers wird durch das Urlaubskassenverfahren gewährleistet. Die zuständige Urlaubskasse (die SOKA-Bau oder für Betriebe mit Sitz in Berlin die SOKA Berlin) erstattet dem Arbeitgeber die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung; die hierfür erforderlichen Mittel werden durch Beitragszahlungen aller Arbeitgeber des Baugewerbes aufgebracht. Im Ergebnis richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung also unmittelbar gegen die Sozialkasse und nicht mehr gegen den Arbeitgeber.
Welche Pflichten treffen Arbeitgeber im Rahmen des Sozialkassenverfahrens?
Zur Durchführung des Sozialkassenverfahrens muss der Arbeitgeber der Urlaubskasse monatlich für jeden beschäfttigten gewerblichen Arbeitnehmer folgende Daten übermitteln (§ 6 Abs. 1 VTV):
- Monatlicher Bruttolohn,
- Beschäftigungszeit im Meldemonat,
- Beschäftigungstage im Meldemonat,
- Urlaubsgewährung,
- Ausfallzeiten,
- Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers.
Die Urlaubskasse führt für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitnehmerkonto und erteilt dem Arbeitgeber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres einen Kontoauszug, in den u.a. die gewährten Urlaubstage und Urlaubsvergütungen aufzunehmen sind.
Detailierte Informationen zu Urlausbanspruch, – gewährung, – dauer, – vergütung, sowie Abgeltung, Verfall und Entschädigung finden Sie oben in der Menüleiste.