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SOKA-Bau bei Glasfaserbetrieb: Nicht jede Kabelverlegung ist Kabelleitungstiefbau

Vie­le Glas­fa­ser­un­ter­neh­men erhal­ten Post von der SOKA-Bau, obwohl sie tat­säch­lich kei­ne Tief­bau­ar­bei­ten aus­füh­ren. Gera­de beim Ein­bla­sen von Glas­fa­ser­ka­beln in bereits vor­han­de­ne Leer­roh­re, beim Splei­ßen, beim Set­zen von Haus­über­ga­be­punk­ten und bei Mess- und Prüf­ar­bei­ten stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge: Han­delt es sich noch um Bau­ar­bei­ten oder bereits um Tätig­kei­ten des Elek­tro- bzw. Telekommunikationshandwerks?

Die Ant­wort ist für die Bei­trags­pflicht entscheidend.

Glasfasermontage ist nicht automatisch Kabelleitungstiefbau

Kabel­lei­tungs­tief­bau­ar­bei­ten im Sin­ne des VTV-Bau set­zen typi­scher­wei­se Tief­bau­ar­bei­ten vor­aus. Gemeint sind vor allem das Aus­he­ben und Wie­der­ver­fül­len von Grä­ben, die Her­stel­lung von Kabel­tras­sen oder das Ver­le­gen von Roh­ren im Erd­reich. Wird dage­gen ledig­lich ein Glas­fa­ser­ka­bel in eine bereits vor­han­de­ne Rohr­an­la­ge ein­ge­bla­sen, mon­tiert, gespleißt und geprüft, spricht viel gegen eine Ein­ord­nung als Kabelleitungstiefbau.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat bereits ent­schie­den, dass nicht jede Kabel­ver­le­gung dem Kabel­lei­tungs­tief­bau unter­fällt. Das blo­ße Ver­le­gen der Kabel ist von eigent­li­chen Tief­bau­ar­bei­ten zu unter­schei­den (BAG, Urteil vom 15.01.2014 – 10 AZR 669/13).

Auch das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt dif­fe­ren­ziert aus­drück­lich: Wer­den Kabel­grä­ben aus­ge­ho­ben, Kabel ver­legt und Grä­ben wie­der ver­füllt, kann ein ein­heit­li­cher Vor­gang des Kabel­lei­tungs­tief­baus vor­lie­gen. Das blo­ße Ver­le­gen von Kabeln in bereits vor­han­de­ne Roh­re fällt dage­gen nicht ohne Wei­te­res unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV (Hess. LAG, Urteil vom 27.05.2022 – 10 Sa 1272/21).

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Elektrohandwerk als Ausnahme vom VTV-Bau

Hin­zu kommt: Glas­fa­ser­ar­bei­ten kön­nen fach­lich dem Elek­tro- bzw. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­hand­werk zuzu­ord­nen sein. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn der Betrieb nicht gräbt und kei­ne Kabel­ka­nä­le her­stellt, son­dern Glas­fa­ser­ka­bel ein­bläst, Haus­über­ga­be­punk­te setzt, Modems instal­liert, Glas­fa­sern spleißt, Ver­bin­dun­gen misst und prüft.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts umfasst das Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­be die Ver­le­gung, Instand­set­zung und Instand­hal­tung von Lei­tun­gen der Haus­tech­nik für Elek­tri­zi­tät sowie die Instal­la­ti­on elek­trisch betrie­be­ner Anla­gen und Anschlüs­se unter Beach­tung der ein­schlä­gi­gen Sicher­heits­vor­schrif­ten (BAG, Urteil vom 20.04.2005 – 10 AZR 282/04).

Ent­schei­dend ist dann häu­fig das betrieb­li­che Geprä­ge. Wer­den soge­nann­te „Sowohl-als-auch-Tätig­kei­ten“ von Fach­leu­ten des Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­bes aus­ge­führt oder ange­lei­tet, kann die Aus­nah­me für das Elek­tro­hand­werk grei­fen. Das BAG hat hier­zu klar­ge­stellt, dass es nicht erfor­der­lich ist, dass aus­schließ­lich aus­ge­bil­de­te Elek­tro­in­stal­la­teu­re tätig wer­den. Eine fach­li­che Anlei­tung und Über­wa­chung durch Fach­leu­te des Elek­tro­hand­werks kann genü­gen (BAG, Urteil vom 28.04.2021 – 10 AZR 34/19; BAG, Urteil vom 27.04.2022 – 10 AZR 263/19).

Typische Argumente gegen eine SOKA-Bau-Pflicht

Für einen Glas­fa­ser­be­trieb spre­chen häu­fig fol­gen­de Punk­te gegen eine Bei­trags­pflicht zur SOKA-Bau:

  • kei­ne eige­nen Tief­bau­ar­bei­ten,
  • kei­ne Her­stel­lung von Grä­ben, Tras­sen oder Kabel­ka­nä­len,
  • Ein­bla­sen der Glas­fa­ser­ka­bel in vor­han­de­ne Leerrohre,
  • Mon­ta­ge und Splei­ßen der Glas­fa­ser­tech­nik,
  • Set­zen von Haus­über­ga­be­punk­ten und Modems,
  • Mes­sung, Prü­fung und Doku­men­ta­ti­on der Ver­bin­dung,
  • Ein­tra­gung als Elek­tro­tech­ni­ker­be­trieb,
  • Zuord­nung zur BG ETEM statt zur BG BAU,
  • Ein­satz oder Über­wa­chung durch Elek­tro­fach­kräf­te bzw. geschul­te Glas­fa­ser-Mon­teu­re.

Gera­de die­se Tat­sa­chen wer­den in Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit der SOKA-Bau oft nicht aus­rei­chend her­aus­ge­ar­bei­tet. Die SOKA-Bau stellt häu­fig auf den äuße­ren Zusam­men­hang mit dem Netz­aus­bau ab. Ent­schei­dend ist jedoch, wel­che Tätig­kei­ten der kon­kre­te Betrieb arbeits­zeit­lich über­wie­gend ausführt.

Wir prüfen Ihre SOKA-Bau-Pflicht bei Glasfaserarbeiten

Wir ver­tre­ten Unter­neh­men in Ver­fah­ren gegen die SOKA-Bau, ins­be­son­de­re bei Glasfaser‑, Kabel‑, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Elek­tro­ar­bei­ten. Wir prü­fen, ob Ihr Betrieb tat­säch­lich dem VTV-Bau unter­fällt oder ob eine Aus­nah­me für das Elek­tro­hand­werk greift.

Wich­tig ist dabei nicht nur die Gewer­be­an­mel­dung. Ent­schei­dend sind die tat­säch­li­chen Arbeits­zei­ten, die Qua­li­fi­ka­ti­on der Mit­ar­bei­ter, die kon­kre­te Auf­trags­aus­füh­rung und die Fra­ge, ob Tief­bau­ar­bei­ten selbst erbracht werden.

Wenn Ihr Unter­neh­men Glas­fa­ser­ka­bel ein­bläst, spleißt, Haus­an­schlüs­se her­stellt oder Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­la­gen mon­tiert und die SOKA-Bau Bei­trä­ge for­dert, soll­ten Sie die Bei­trags­pflicht nicht unge­prüft akzep­tie­ren.