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SOKA-Bau bei Glasfaserbetrieb: Nicht jede Kabelverlegung ist Kabelleitungstiefbau
Viele Glasfaserunternehmen erhalten Post von der SOKA-Bau, obwohl sie tatsächlich keine Tiefbauarbeiten ausführen. Gerade beim Einblasen von Glasfaserkabeln in bereits vorhandene Leerrohre, beim Spleißen, beim Setzen von Hausübergabepunkten und bei Mess- und Prüfarbeiten stellt sich regelmäßig die Frage: Handelt es sich noch um Bauarbeiten oder bereits um Tätigkeiten des Elektro- bzw. Telekommunikationshandwerks?
Die Antwort ist für die Beitragspflicht entscheidend.
Glasfasermontage ist nicht automatisch Kabelleitungstiefbau
Kabelleitungstiefbauarbeiten im Sinne des VTV-Bau setzen typischerweise Tiefbauarbeiten voraus. Gemeint sind vor allem das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräben, die Herstellung von Kabeltrassen oder das Verlegen von Rohren im Erdreich. Wird dagegen lediglich ein Glasfaserkabel in eine bereits vorhandene Rohranlage eingeblasen, montiert, gespleißt und geprüft, spricht viel gegen eine Einordnung als Kabelleitungstiefbau.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass nicht jede Kabelverlegung dem Kabelleitungstiefbau unterfällt. Das bloße Verlegen der Kabel ist von eigentlichen Tiefbauarbeiten zu unterscheiden (BAG, Urteil vom 15.01.2014 – 10 AZR 669/13).
Auch das Hessische Landesarbeitsgericht differenziert ausdrücklich: Werden Kabelgräben ausgehoben, Kabel verlegt und Gräben wieder verfüllt, kann ein einheitlicher Vorgang des Kabelleitungstiefbaus vorliegen. Das bloße Verlegen von Kabeln in bereits vorhandene Rohre fällt dagegen nicht ohne Weiteres unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV (Hess. LAG, Urteil vom 27.05.2022 – 10 Sa 1272/21).
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Elektrohandwerk als Ausnahme vom VTV-Bau
Hinzu kommt: Glasfaserarbeiten können fachlich dem Elektro- bzw. Telekommunikationshandwerk zuzuordnen sein. Das gilt insbesondere, wenn der Betrieb nicht gräbt und keine Kabelkanäle herstellt, sondern Glasfaserkabel einbläst, Hausübergabepunkte setzt, Modems installiert, Glasfasern spleißt, Verbindungen misst und prüft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst das Elektroinstallationsgewerbe die Verlegung, Instandsetzung und Instandhaltung von Leitungen der Haustechnik für Elektrizität sowie die Installation elektrisch betriebener Anlagen und Anschlüsse unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (BAG, Urteil vom 20.04.2005 – 10 AZR 282/04).
Entscheidend ist dann häufig das betriebliche Gepräge. Werden sogenannte „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des Elektroinstallationsgewerbes ausgeführt oder angeleitet, kann die Ausnahme für das Elektrohandwerk greifen. Das BAG hat hierzu klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, dass ausschließlich ausgebildete Elektroinstallateure tätig werden. Eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Fachleute des Elektrohandwerks kann genügen (BAG, Urteil vom 28.04.2021 – 10 AZR 34/19; BAG, Urteil vom 27.04.2022 – 10 AZR 263/19).
Typische Argumente gegen eine SOKA-Bau-Pflicht
Für einen Glasfaserbetrieb sprechen häufig folgende Punkte gegen eine Beitragspflicht zur SOKA-Bau:
- keine eigenen Tiefbauarbeiten,
- keine Herstellung von Gräben, Trassen oder Kabelkanälen,
- Einblasen der Glasfaserkabel in vorhandene Leerrohre,
- Montage und Spleißen der Glasfasertechnik,
- Setzen von Hausübergabepunkten und Modems,
- Messung, Prüfung und Dokumentation der Verbindung,
- Eintragung als Elektrotechnikerbetrieb,
- Zuordnung zur BG ETEM statt zur BG BAU,
- Einsatz oder Überwachung durch Elektrofachkräfte bzw. geschulte Glasfaser-Monteure.
Gerade diese Tatsachen werden in Auseinandersetzungen mit der SOKA-Bau oft nicht ausreichend herausgearbeitet. Die SOKA-Bau stellt häufig auf den äußeren Zusammenhang mit dem Netzausbau ab. Entscheidend ist jedoch, welche Tätigkeiten der konkrete Betrieb arbeitszeitlich überwiegend ausführt.
Wir prüfen Ihre SOKA-Bau-Pflicht bei Glasfaserarbeiten
Wir vertreten Unternehmen in Verfahren gegen die SOKA-Bau, insbesondere bei Glasfaser‑, Kabel‑, Telekommunikations- und Elektroarbeiten. Wir prüfen, ob Ihr Betrieb tatsächlich dem VTV-Bau unterfällt oder ob eine Ausnahme für das Elektrohandwerk greift.
Wichtig ist dabei nicht nur die Gewerbeanmeldung. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitszeiten, die Qualifikation der Mitarbeiter, die konkrete Auftragsausführung und die Frage, ob Tiefbauarbeiten selbst erbracht werden.
Wenn Ihr Unternehmen Glasfaserkabel einbläst, spleißt, Hausanschlüsse herstellt oder Telekommunikationsanlagen montiert und die SOKA-Bau Beiträge fordert, sollten Sie die Beitragspflicht nicht ungeprüft akzeptieren.

