Klage gegen SOKA-Bau/ Prozessvertretung

AMETHYST Rechts­an­wäl­te hel­fen Ihnen gegen die SOKA-Bau. Egal, ob Sie den berüch­tig­ten Fra­ge­bo­gen, einen Mahn­be­scheid oder eine Kla­ge von der SOKA-Bau erhal­ten haben. Wir bera­ten und ver­tre­ten bun­des­weit vor allen Arbeits­ge­rich­ten! Lesen Sie nach­fol­gend, was zu tun ist.

1. Mahnbescheid

Ich habe einen Mahn­be­scheid erhal­ten. Was ist zunächst zu tun?

a) Widerspruchsfrist

  • Ach­ten Sie sofort auf die Wider­spruchs­frist, die bei arbeits­ge­richt­li­chen Mahn­be­schei­den nur eine Woche beträgt! Der Wider­spruch muss inner­halb die­ser Frist beim Arbeits­ge­richt im Ori­gi­nal ein­ge­gan­gen sein. Mail oder ein­ge­scann­te Unter­schrift funk­tio­nie­ren nicht. Wenn mög­lich ist „vor­ab per Fax” immer noch am besten.
  • Wenn Sie mit dem Wider­spruch eine Anwalts­kanz­lei beauf­tra­gen wol­len, ist es für Ihre Anwäl­te wich­tig, dass Sie sich das Zugangs­da­tum des Mahn­be­schei­des genau notie­ren, damit die Frist genau berech­net wer­den kann. 
  • Nach Zustel­lung der Mahn­be­schei­de ist ein Wider­spruch schnell ein­ge­legt und es kommt nicht sel­ten vor, dass das betrof­fe­ne Unter­neh­men dann erst ein­mal Mona­te nichts mehr in die­ser Sache hört. Irgend­wann aber begrün­det die Bau­kas­se die Mahn­be­schei­de und dann befin­det man sich in einem ganz nor­ma­len Arbeitsgerichtsprozess.

b) Frist versäumt?

  • Wenn die Frist ver­säumt wur­de, haben Sie noch eine zwei­te Chan­ce. Denn nach Ablauf der Wider­spruchs­frist stellt das Arbeits­ge­richt einen Voll­stre­ckungs­be­scheid zu. Auch hier­ge­gen kön­nen Sie wie­der mit ein­wö­chi­ger Frist Ein­spruch ein­le­gen. Die­se Frist soll­ten Sie dann aber auch nut­zen, noch eine Frist gibt es nicht. Der Bescheid wäre im Anschluss rechtskräftig.

c) Richtiger Beklagter?

  • Prü­fen Sie außer­dem genau, ob Sie über­haupt der rich­ti­ge Beklag­te sind: Oft sind die Gesell­schaf­s­an­ga­ben unge­nau, schon das kann zur Unwirk­sam­keit des Mahn­be­schei­des füh­ren. Die SOKA kann den Mahn­be­scheid dann zwar noch ein­mal bean­tra­gen, oft ist der Anspruch dann aber schon teil­wei­se ver­jährt.

Wei­te­re Infos zum Mahn­ver­fah­ren fin­den Sie hier.

c) Hilfe durch AMETHYST Rechtsanwälte

  • Wir legen für Sie den Wider­spruch ein
  • Wir prü­fen, ob Sie der rich­ti­ge Beklag­te sind
  • Wir prü­fen, ob Sie über­haupt bei­trags­pflich­tig sind
  • Wir sagen Ihnen, ob der Anspruch auf Bei­trä­ge ver­jährt ist.

2. Fragebogen der SOKA

Sie haben das ers­te Schrei­ben von der SOKA erhal­ten und wis­sen nicht, wie Sie sich ver­hal­ten sol­len? Mel­den Sie sich bei uns!

Wir prü­fen Ihr Unter­neh­men, genau wie es die SOKA tun wür­de, aller­dings stets mit Blick auf Ihre Interessen.

Je nach Ergeb­nis unse­rer Prü­fung bera­ten wir Sie zum wei­te­ren Vor­ge­hen. Wir erklä­ren Ihnen, war­um Ihr Unter­neh­men nicht bei­trags­pflich­tig ist und fer­ti­gen ein Schrei­ben mit der Auf­for­de­rung zur Schlie­ßung Ihres Bei­trags­kon­tos oder hel­fen Ihnen ggf. dabei, sich mit den rich­ti­gen Unter­la­gen bei der SOKA anzumelden.

3. Klage der SOKA-Bau

Wird gegen den Mahn­be­scheid Wider­spruch ein­ge­legt, kommt es zum Kla­ge­ver­fah­ren. Zustän­dig sind nur die Arbeits­ge­rich­te in Wies­ba­den (alte Bun­des­län­der) sowie in Ber­lin (neue Bun­des­län­der und Berlin).

In dem Arbeits­ge­richts­pro­zess wer­den zwei Sachen geprüft. Ist Ihr Betrieb über­haupt bei­trags­pflich­tig, also ein Bau­be­trieb nach dem „VTV Bau”, der das im Ein­zel­nen regelt. Zum ande­ren ist anschlie­ßend die Höhe der zu zah­len­den Bei­trä­ge zu ermitteln.

a) Geltungsbereich des SOKA-Tarifvertrages (VTV-Bau)

Ob der Gel­tungs­be­reich des VTV-Bau eröff­net ist, ist vor allem bei Tätig­kei­ten, die nicht zwei­fels­frei Bau­tä­tig­kei­ten sind, nur schwie­rig zu ermit­teln. Sol­che „Grenz­tä­tig­kei­ten“ kön­nen hand­werks­na­he Tätig­kei­ten ande­rer Gewer­ke (Maler‑, Glaser‑, Elek­tri­ker­ar­bei­ten etc.) sein, wobei in sol­chen Fäl­len auch eine ande­re Sozi­al­kas­se zustän­dig sein könn­te. Aber auch metall­ver­ar­bei­ten­de Tätig­kei­ten, Tätig­kei­ten des Anla­gen­baus oder moder­ne „Bau­for­men“, für die kei­ne her­kömm­li­chen Defi­ni­tio­nen z.B. in klas­si­schen Aus­bil­dungs­ord­nun­gen bestehen, kön­nen immer wie­der aus der Bei­trags­pflicht entfallen.

Sie kön­nen über unse­ren SOKA-Check eine ers­te Vor­ab­prü­fung vor­neh­men. Wenn dann noch Unklar­hei­ten bestehen, bera­ten wir Sie gern!

b) Beitragshöhe

Bei der Bei­trags­hö­he kom­men der SOKA-Bau erheb­li­che Beweis­erleich­te­run­gen zugu­te. Sie muss gezahl­ten Löh­ne und die dar­aus abge­lei­te­ten Bei­trä­ge nicht im Ein­zel­nen bezif­fern, son­dern kann sich auf die Erhe­bung sog. Min­dest­lohn­kla­gen beschrän­ken. Sie muss also nur die Zahl der beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer benen­nen, für die Bei­trä­ge ver­langt wer­den, was ihr auf­grund von Kon­troll­mel­dun­gen des Zoll oder von Kran­ken­kas­sen leicht fällt, und kann die­se Zahl dann ein­fach mit Durch­schnitts­löh­nen mul­ti­pli­zie­ren. Die­se Pra­xis ist zwar umstrit­ten, fin­det jedoch die Bil­li­gung der Recht­spre­chung. Sie führt oft­mals dazu, dass For­de­run­gen erho­ben wer­den, die weit über den tat­säch­lich durch das betrof­fe­ne Unter­neh­men zu zah­len­den Bei­trä­gen lie­gen. Ist dies der Fall bleibt dem Unter­neh­men nur die Mög­lich­keit, durch Benen­nung der Lohn­sum­men die Bei­trags­for­de­rung in einem ers­ten Schritt zu reduzieren.

c) Wer muss das beweisen?

Auch was die Eigen­schaft des Unter­neh­mens als Bau­be­trieb angeht, hat es die SOKA leicht. Zwar liegt die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass in einem Betrieb arbeits­zeit­lich über­wie­gend bau­ge­werb­li­che Tätig­kei­ten ver­rich­tet wer­den, zunächst bei den Sozi­al­kas­sen. Aller­dings müs­sen sie nur ganz all­ge­mein Anhalts­punk­te vor­tra­gen, die den Schluss recht­fer­ti­gen, der Betrieb des Arbeit­ge­bers wer­de vom betrieb­li­chen Gel­tungs­be­reich des VTV-Bau erfasst. Dies fällt der SOKA-Bau grund­sätz­lich nicht wei­ter schwer. Denn für sol­che „Anhalts­punk­te“ genügt es oft schon, wenn ein Unter­neh­men in sei­ner Inter­net-Domain das Wort „Bau“ führt, mög­li­cher­wei­se noch Mit­glied der BG-Bau ist oder sich sonst aus den Umstän­den ergibt, dass mit bau­li­chen Leis­tun­gen gewor­ben wird.

Um das zu wider­le­gen muss der Arbeit­ge­ber alle Arbeit­neh­mer und die durch die­se Arbeit­neh­mer in den ver­gan­ge­nen vier Jah­ren ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten stun­den­ge­nau benen­nen (BAG vom 14.03.2012 – 10 AZR 610/10). Das ist in der Pra­xis die gro­ße Schwie­rig­keit für das Unter­neh­men. Denn wer hat schon sol­che Auf­zeich­nun­gen parat oder über­haupt die dafür not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen? Fak­tisch ent­schei­det die­se „Last des sub­stan­ti­ier­ten Bestrei­tens” daher den Groß­teil sol­cher Bei­trags­pro­zes­se. Es fällt den Sozi­al­kas­sen rela­tiv leicht, ihre Anhalts­punk­te zum Bestehen von Bau­tä­tig­kei­ten vor­zu­tra­gen, wäh­rend in den betrof­fe­nen Unter­neh­men oft­mals kei­ne Auf­zeich­nun­gen über die durch­ge­führ­ten Tätig­kei­ten vor­lie­gen oder geführt werden.

Hier hel­fen wir Ihnen, vor­lie­gen­des Zah­len­ma­te­ri­al so gut auf­zu­be­rei­ten, dass es von den Gerich­ten als aus­rei­chend ange­se­hen wird. Ist dies der Fall, führt das Gericht eine Beweis­auf­nah­me durch und ver­nimmt einen Groß­teil der von dem Arbeit­ge­ber benann­ten Mit­ar­bei­ter als Zeu­gen. Das kön­nen dann schon 20, 30 oder auch 40 Per­so­nen sein, die dazu befragt wer­den, was sie vor meh­re­ren Jah­ren inhalt­lich über­wie­gend gemacht haben. Die­se Beweis­auf­nah­me wer­den aber regel­mä­ßig nicht von den zustän­di­gen Arbeits­ge­rich­ten durch­ge­führt, son­dern an Arbeits­ge­rich­te vor Ort delegiert.

AMETHYST in der Pra­xis: Vgl. zur Pro­zess­füh­rung auch unse­re Case Stu­dies zur Bei­trags­ver­jäh­rung und zur Bei­trags­pflicht von Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men im Metall­be­reich.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung beim Ausfüllen des „Fragebogens“
  • Betreuung im Mahnverfahren
  • Übernahme der gesamten Prozessführung vor den beiden in Deutschland zuständigen Arbeitsgerichten in Berlin und Wiesbaden, ferner vertreten wir Sie in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sowie in Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.