Beiträge zur SOKA-Bau in der Arbeitnehmerüberlassung

Der Fall

Die Mandantin von AMETHYST-Rechtsanwälte ist ein Unternehmen, welches im Hauptzweck Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Bei einer Kontrolle des Zoll kam heraus, dass in wenigen Einzelfällen Mitarbeiter in Baubetrieben eingesetzt worden sein sollen. Bei Personaldienstleistern, die im Hauptzweck Arbeitnehmerüberlassung betreiben, gilt die besondere Regelung des § 8 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), die eine Beitragspflicht für einzelne Bautätigkeiten vorsieht, obwohl der betriebliche Geltungsbereich des VTV in der Arbeitnehmerüberlassung durch Verleiher nicht erfüllt sein muss. Das bedeutet, dass für jede Stunde, in der baunahe Tätigkeiten erbracht werden, SOKA-Beiträge gezahlt werden müssen, obwohl nicht einmal ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Urlaubsbeiträge besteht. Diese gesetzliche Regelung ist daher wahrscheinlich ohnehin verfassungswidrig, wie wir selbst in einem Fachaufsatz ausführlich dargelegt haben.

So oder so kann die SOKA-Bau gegenüber Verleihern nicht die üblichen Mindestlohnklagen erheben, also einfach für alle bei einem Unternehmen beschäftigte Personen Beiträge  verlangen. So etwas ist nur gegenüber reinen Baubetrieben möglich. Das sah die SOKA-Bau jedoch anders, nahm unsere Mandantin für die Zahlung von Mindestbeiträgen in Anspruch und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Sie unterstellte dabei, dass regelmäßig fünf Arbeitnehmer in Baubetrieben eingesetzt werden würden und berechnete hierauf die Beiträge entsprechend. Von unserer Mandantin wurde AMETHYST Rechtsanwälte beauftragt, gegen die Ansprüche der SOKA-BAU aktiv zu werden.


Die Lösung

Im Prozess trugen wir als Anwälte der Beklagten vor:

1. Unschlüssige Klage, kein konkretisierter Streitgegenstand

Die Klage ist bereits unschlüssig, weil der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist. Die SOKA-Bau beansprucht Mindestbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Januar 2015 bis Februar 2016. Dabei unterstellte sie durchgehend eine feste Zahl gewerblicher Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum, für die die geltend gemachte Forderung bestehen soll. Sie hatte aber mehrere Arbeitnehmer genannt, die Bautätigkeiten ausgeübt haben sollen, ohne deren konkreten Einsatzeitraum zu benennen. Damit wäre bei einer Stattgabe der Klage nicht erkennbar, welcher Anspruch hier für welche Zeiträume erfüllt worden sein sollte.

2. Beklagte ist kein Baubetrieb

Zudem dürfte zwischen den Parteien unstrittig sein, dass es sich bei der Beklagten um einen Betrieb der Branche Arbeitnehmerüberlassung handelt und die Beklagte keinen Baubetrieb unterhält oder betreibt.

3. Anspruchsvoraussetzungen von § 8 Abs. 3 AEntG nicht erfüllt

§ 8 Abs. 3 AEntG sieht eine Beitragspflicht auch von Verleihern vor, selbst wenn diese nicht überwiegend Bautätigkeiten ausüben. Die Norm verlangt die Erfüllung von im Wesentlichen zwei Voraussetzungen, nämlich der Ausführung einer Bautätigkeit des eingesetzten Arbeitnehmers und zudem, dass der Kundenbetrieb selbst dem Geltungsbereich des VTV unterfällt (LAG Hessen v. 15.08.2014 - 10 SA 86/14). Beide Voraussetzungen sind in keinem Fall erfüllt.

Denn die Baukasse konnte nicht sagen, welche Arbeitnehmer in welchen Zeiträumen Bautätigkeiten ausgeübt haben sollen. Anders als in den Fällen, in denen die Kasse nur schlagwortartig zu einem Baubetrieb vortragen muss, um eine Beweislastumkehr herbeizuführen, geht es hier um den schlüssigen Vortrag der Anspruchshöhe, für die die Rechtsprechung des BAG zur Beweislastverteilung für die Frage, ob es sich bei einem Betrieb um einen Baubetrieb handelt oder nicht (vgl. BAG v. 20.04.2005 - 10 AZR 282/04), nicht gilt.

Die Baukasse müsste also selbst vortragen, welcher der Arbeitnehmer wann welche Tätigkeiten erbracht haben soll. Nur dann könnte die Beklagte hierzu Stellung beziehen, anderenfalls würde es sich um eine unzulässige Eventualbegründung/Ausforschung handeln. Dieser Vortrag überzeugte das LAG Berlin-Brandenburg (v. 05.07.2018 -10 Sa 256/18), das die Klage rechtskräftig abwies.


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