Tarifvertrag über Sozialkassen im Baugewerbe (VTV)

über das Sozialkassenverfahren
im Bau­ge­wer­be (VTV)

vom 3. Mai 2013

in der Fas­sung vom 3. Dezem­ber 2013, 10. Dezem­ber 2014 und 24. Novem­ber 2015

[Hin­weis: Die aktu­el­le Fas­sung des VTV fin­den Sie – hier.]

Zwi­schen
dem Zen­tral­ver­band des Deut­schen Bau­ge­wer­bes e.V. , Kro­nen­stra­ße 55–58, 10117 Berlin,
dem Haupt­ver­band der Deut­schen Bau­in­dus­trie e.V., Kur­fürs­ten­stra­ße 129, 10785 Ber­lin, und
der Indus­trie­ge­werk­schaft Bau­en-Agrar-Umwelt, Olof-Pal­me-Stra­ße 19, 60439 Frank­furt a. M.,

wird fol­gen­der Tarif­ver­trag geschlossen:

Inhalts­ver­zeich­nis

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt I Grund­la­gen

§ 2 Verfahrensgrundlagen

§ 3 Sozialkassen

Abschnitt II Mel­dun­gen

§ 4 Elek­tro­ni­sche Meldungen

§ 5 Stammdaten

§ 6 Gewerb­li­che Arbeitnehmer

§ 7 Angestellte

§ 8 Ver­si­che­rungs­nach­weis für Angestellte

§ 9 Dienst­pflich­ti­ge Arbeitnehmer

§ 10 Auszubildende

§ 11 Ausbildungsnachweise

Abschnitt III Urlaubs­ver­fah­ren

§ 12 Erstat­tung der Urlaubsvergütung

§ 13 Urlaubsabgeltung

§ 14 Entschädigung

Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge

§ 15 Bei­trag für gewerb­li­che Arbeitnehmer

§ 16 Bei­trag für Ange­stell­te und Auszubildende

§17 Bei­trag für dienst­pflich­ti­ge Arbeitnehmer

§ 18 Zah­lung der Beiträge

§ 19 Spitzenausgleichsverfahren

§ 20 Ver­zug und Verzugszinsen

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 21 Ver­fall und Verjährung

§ 22 Kos­ten von Zahlungen

§ 23 Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

§ 24 Prüfungsrecht

§ 25 Rück­for­de­rung von Leistungen

§ 26 Auskünfte

§ 27 Anpas­sung des Sozialkassenbeitrages

§ 28 Ein­zug und Erlass des Sozialkassenbeitrages

§ 29 Durch­füh­rung der Verfahren

§ 30 Rechtswahl

§ 31 Inkraft­tre­ten und Laufdauer

§ 1
Geltungsbereich

(1) Räum­li­cher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

(2) Betrieb­li­cher Geltungsbereich
Betrie­be des Bau­ge­wer­bes. Das sind alle Betrie­be, die unter einen der nach­fol­gen­den Abschnit­te I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betrie­be, die nach ihrer durch die Art der betrieb­li­chen Tätig­kei­ten gepräg­ten Zweck­be­stim­mung und nach ihrer betrieb­li­chen Ein­rich­tung gewerb­lich Bau­ten aller Art erstellen.

Abschnitt II

 Betrie­be, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieb­li­chen Tätig­kei­ten gepräg­ten Zweck­be­stim­mung und nach ihrer betrieb­li­chen Ein­rich­tung gewerb­lich bau­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen, die – mit oder ohne Lie­fe­rung von Stof­fen oder Bau­tei­len – der Erstel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung, Ände­rung oder Besei­ti­gung von Bau­wer­ken dienen.

Abschnitt III

Betrie­be, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieb­li­chen Tätig­kei­ten gepräg­ten Zweck­be­stim­mung und nach ihrer betrieb­li­chen Ein­rich­tung – mit oder ohne Lie­fe­rung von Stof­fen oder Bau­tei­len – gewerb­lich sons­ti­ge bau­li­che Leis­tun­gen erbringen.

 Abschnitt IV

 Betrie­be, in denen die nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Arbei­ten aus­ge­führt werden:

  1. Auf­stel­len von Gerüs­ten und Bauaufzügen;
  2. Bau­ten- und Eisenschutzarbeiten;
  3. Tech­ni­sche Dämm- (Iso­lier-) Arbei­ten, ins­be­son­de­re sol­che an tech­ni­schen Anla­gen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, ein­schließ­lich von Dämm- (Iso­lier-) Arbei­ten an und auf Land‑, Luft- und Wasserfahrzeugen.
  4. Erfasst wer­den auch sol­che Betrie­be, die im Rah­men eines mit einem oder meh­re­ren Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes bestehen­den Zusam­men­schlus­ses – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – für die ange­schlos­se­nen Betrie­be des Bau­ge­wer­bes ent­we­der aus­schließ­lich oder über­wie­gend die kauf­män­ni­sche Ver­wal­tung, den Ver­trieb, Pla­nungs­ar­bei­ten, Labor­ar­bei­ten oder Prüf­ar­bei­ten über­neh­men oder aus­schließ­lich oder in nicht uner­heb­li­chem Umfang (zumin­dest zu einem Vier­tel der betrieb­li­chen Arbeits­zeit) den Bau­hof und/oder die Werk­statt betrei­ben, soweit die­se Betrie­be nicht von einem spe­zi­el­le­ren Tarif­ver­trag erfasst werden.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnit­ten I bis III genann­ten Betrie­ben gehö­ren z. B. die­je­ni­gen, in denen Arbei­ten der nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden:

  1. Abdich­tungs­ar­bei­ten gegen Feuchtigkeit;
  2. Aptie­rungs- und Drai­nie­rungs­ar­bei­ten, wie das Ent­wäs­sern von Grund­stü­cken und urbar zu machen­den Boden­flä­chen ein­schließ­lich der Gra­ben­räu­mungs- und Faschi­nie­rungs­ar­bei­ten, des Ver­le­gens von Drai­na­ge­rohr­lei­tun­gen sowie des Her­stel­lens von Vor­flut- und Schleusenanlagen;
  3. Asbest­sa­nie­rungs­ar­bei­ten an Bau­wer­ken und Bau­werks­tei­len (z.B. Ent­fer­nen, Ver­fes­ti­gen, Beschich­ten von Asbestprodukten);
  4. Bau­trock­nungs­ar­bei­ten, d.h. Arbei­ten, die unter Ein­wir­kung auf das Gefü­ge des Mau­er­werks der Ent­feuch­tung die­nen, auch unter Ver­wen­dung von Kunst­stof­fen oder che­mi­schen Mit­teln sowie durch Ein­bau von Kondensatoren;
  5. Beton- und Stahl­be­ton­ar­bei­ten ein­schließ­lich Beton­schutz- und Beton­sa­nie­rungs­ar­bei­ten sowie Armierungsarbeiten;
  6. Bohr­ar­bei­ten;
  7. Brun­nen­bau­ar­bei­ten;
  8. che­mi­sche Bodenverfestigungen;
  9. Dämm- (Iso­lier-) Arbei­ten (z.B. Wär­me- , Käl­te- , Schall­schutz- , Schall­schluck- , Schall­ver­bes­se­rungs- , Schall­ver­ede­lungs­ar­bei­ten) ein­schließ­lich Anbrin­gung von Unterkonstruktionen;
  10. Erd­be­we­gungs­ar­bei­ten (Wege­bau- , Melio­ra­ti­ons- , Land­ge­win­nungs- ‚Deich­bau­ar­bei­ten, Wild­bach- und Lawi­nen­ver­bau, Sport­an­la­gen­bau sowie Errich­tung von Schall­schutz­wäl­len und Sei­ten­be­fes­ti­gun­gen an Verkehrswegen);
  11. Est­rich­ar­bei­ten (unter Ver­wen­dung von Zement, Asphalt, Anhy­drit, Magne­sit, Gips, Kunst­stof­fen oder ähn­li­chen Stoffen);
  12. Fas­sa­den­bau­ar­bei­ten;
  13. Fer­tig­bau­ar­bei­ten: Ein­bau­en oder Zusam­men­fü­gen von Fer­tig­bau­tei­len zur Erstel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung oder Ände­rung von Bau­wer­ken; fer­ner das Her­stel­len von Fer­tig­bau­tei­len, wenn die­se zum über­wie­gen­den Teil durch den Betrieb, einen ande­ren Betrieb des­sel­ben Unter­neh­mens oder inner­halb von Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – durch den Betrieb min­des­tens eines betei­lig­ten Gesell­schaf­ters zusam­men­ge­fügt oder ein­ge­baut werden;
  14. Feue­rungs- und Ofenbauarbeiten;
  15. Fliesen‑, Plat­ten- und Mosa­ik- Ansetz- und Verlegearbeiten;
  16. Fug­ar­bei­ten an Bau­wer­ken, ins­be­son­de­re Ver­fu­gung von Ver­blend­mau­er­werk und von Anschlüs­sen zwi­schen Ein­bau­tei­len und Mau­er­werk sowie dau­er­elas­ti­sche und dau­er­plas­ti­sche Ver­fu­gun­gen aller Art;
  17. Glasstahl­be­ton­ar­bei­ten sowie Ver­mau­ern und Ver­le­gen von Glasbausteinen;
  18. Gleis­bau­ar­bei­ten;
  19. Her­stel­len von nicht lager­fä­hi­gen Bau­stof­fen, wie Beton- und Mör­tel­mi­schun­gen (Trans­port­be­ton und Fer­tig­mör­tel), wenn mit dem über­wie­gen­den Teil der her­ge­stell­ten Bau­stof­fe die Bau­stel­len des her­stel­len­den Betrie­bes, eines ande­ren Betrie­bes des­sel­ben Unter­neh­mens oder inner­halb von Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – die Bau­stel­len des Betrie­bes min­des­tens eines betei­lig­ten Gesell­schaf­ters ver­sorgt werden;
  20. Hoch­bau­ar­bei­ten;
  21. Holz­schutz­ar­bei­ten an Bauteilen;
  22. Kanal­bau- (Siel­bau- ) Arbeiten;
  23. Mau­rer­ar­bei­ten;
  24. Ramm­ar­bei­ten;
  25. Rohrleitungsbau‑, Rohrleitungstiefbau‑, Kabel­lei­tungs­tief­bau­ar­bei­ten und Bodendurchpressungen;
  26. Schacht­bau- und Tunnelbauarbeiten;
  27. Scha­lungs­ar­bei­ten;
  28. Schorn­stein­bau­ar­bei­ten;
  29. Spreng‑, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
  30. Stahl­bie­ge- und ‑flecht­ar­bei­ten, soweit sie zur Erbrin­gung ande­rer bau­li­cher Leis­tun­gen des Betrie­bes aus­ge­führt werden;
  31. Sta­ker­ar­bei­ten;
  32. Stra­ßen­bau­ar­bei­ten (Stein‑, Asphalt‑, Beton‑, Schwarz­stra­ßen­bau­ar­bei­ten, Fahr­bahn­mar­kie­rungs­ar­bei­ten, fer­ner Her­stel­len und Auf­be­rei­ten des Misch­gu­tes, sofern mit dem über­wie­gen­den Teil des Misch­gu­tes der Betrieb, ein ande­rer Betrieb des­sel­ben Unter­neh­mens oder inner­halb von Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – der Betrieb min­des­tens eines betei­lig­ten Gesell­schaf­ters ver­sorgt wird) sowie Pflas­ter­ar­bei­ten aller Art;
  33. Stra­ßen­walz­ar­bei­ten;
  34. Stuck‑, Putz, Gips- und Rabitz­ar­bei­ten, ein­schließ­lich des Anbrin­gens von Unter­kon­struk­tio­nen und Putzträgern;
  35. Ter­raz­zo­ar­bei­ten;
  36. Tief­bau­ar­bei­ten;
  37. Tro­cken- und Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten (z. B. Wand- und Decken­ein­bau bzw.–verkleidungen, Mon­ta­ge von Bau­fer­tig­tei­len), ein­schließ­lich des Anbrin­gens von Unter­kon­struk­tio­nen und Putzträgern;
  38. Ver­le­gen von Boden­be­lä­gen in Ver­bin­dung mit ande­ren bau­li­chen Leistungen;
  39. Ver­mie­ten von Bau­ma­schi­nen mit Bedie­nungs­per­so­nal, wenn die Bau­ma­schi­nen mit Bedie­nungs­per­so­nal zur Erbrin­gung bau­li­cher Leis­tun­gen ein­ge­setzt werden;
  40. Wär­me­dämm­ver­bund­sys­tem­ar­bei­ten;
  41. Was­ser­werks­bau­ar­bei­ten, Was­ser­hal­tungs­ar­bei­ten, Was­ser­bau­ar­bei­ten (z.B. Was­ser­stra­ßen­bau, Was­ser­be­cken­bau, Schleusenanlagenbau);
  42. Zim­mer­ar­bei­ten und Holz­bau­ar­bei­ten, die im Rah­men des Zim­mer­ge­wer­bes aus­ge­führt werden.

 Abschnitt VI

Betrie­be, soweit in ihnen die unter den Abschnit­ten I bis V genann­ten Leis­tun­gen über­wie­gend erbracht wer­den, fal­len grund­sätz­lich als Gan­zes unter die­sen Tarif­ver­trag. Betrieb im Sin­ne die­ses Tarif­ver­tra­ges ist auch eine selb­stän­di­ge Betriebs­ab­tei­lung. Als sol­che gilt auch eine Gesamt­heit von Arbeit­neh­mern, die außer­halb der sta­tio­nä­ren Betriebs­stät­te eines nicht von den Abschnit­ten I bis IV erfass­ten Betrie­bes bau­ge­werb­li­che Arbei­ten ausführt.

Wer­den in Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes in selb­stän­di­gen Abtei­lun­gen ande­re Arbei­ten aus­ge­führt, so wer­den die­se Abtei­lun­gen dann nicht von die­sem Tarif­ver­trag erfasst, wenn sie von einem spe­zi­el­le­ren Tarif­ver­trag erfasst werden.

Abschnitt VII

Nicht erfasst wer­den Betriebe

  1. des Beton­wa­ren und Ter­raz­zo­wa­ren her­stel­len­den Gewerbes
  2. des Dach­de­cker­hand­werks
  3. des Gerüst­bau­ge­wer­bes, deren Tätig­keit sich über­wie­gend auf die gewerb­li­che Erstel­lung von Gerüs­ten erstreckt,
  4. des Gla­ser­hand­werks
  5. des Herd- und Ofen­set­zer­hand­werks, soweit nicht Arbei­ten der in Abschn. IV oder V auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden,
  6. des Maler- und Lackie­rer­hand­werks, soweit nicht Arbei­ten der in Abschn. IV oder V auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden,
  7. der Natur­stein- und Natur­werk­stein­in­dus­trie, soweit nicht Arbei­ten der in Abschn. I bis V auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden,
  8. der Nass­bag­ge­rei, die von dem Rah­men­ta­rif­ver­trag des Nass­bag­ger­ge­wer­bes erfasst werden,
  9. des Par­kett­le­ger­hand­werks,
  10. der Säu­rebau­in­dus­trie,
  11. des Schrei­ner­hand­werks sowie der holz­be- und ‑ver­ar­bei­ten­den Indus­trie, soweit nicht Fertigbau‑, Dämm- (Iso­lier-), Tro­cken­bau- und Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten oder Zim­mer­ar­bei­ten aus­ge­führt werden,
  12. des Klemp­ner­hand­werks, des Gas- und Was­ser­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­bes, des Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­bes, des Zen­tral­hei­zungs­bau­er- und Lüf­tungs­bau­erge­wer­bes sowie des Kli­ma­an­la­gen­bau­es, soweit nicht Arbei­ten der in Abschn. IV oder V auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden,
  13. des Stein­metz­hand­werks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarif­ver­tra­ges über eine über­be­trieb­li­che Alters- und Inva­li­den­bei­hil­fe im Stein­metz- und Stein­bild­hau­er­hand­werk vom 1. Dezem­ber 1986 in der Fas­sung vom 28. August 1992 auf­ge­führ­ten Tätig­kei­ten über­wie­gend aus­ge­übt werden.

(3) Per­sön­li­cher Geltungsbereich
Erfasst wer­den

  1. gewerb­li­che Arbeitnehmer,
  2. Ange­stell­te, die eine nach den Vor­schrif­ten des Sechs­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch – Gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung- (SGB VI) ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Tätig­keit ausüben,
  3. dienst­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer, die bis zur Ein­be­ru­fung zur Ableis­tung ihrer gesetz­li­chen Dienst­pflicht eine nach den Vor­schrif­ten des SGB VI ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Tätig­keit aus­ge­übt haben,
  4. Aus­zu­bil­den­de, die in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­ver­hält­nis im Sin­ne des Berufs­bil­dungs­ta­rif­ver­tra­ges aus­ge­bil­det wer­den und eine nach den Vor­schrif­ten des SGB VI ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Tätig­keit ausüben.

Nicht erfasst wer­den die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes fal­len­den Per­so­nen sowie Ange­stell­te, die eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung im Sin­ne des § 8 des Vier­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IV) ausüben.

 Abschnitt I
Grundlagen

§ 2
Verfahrensgrundlagen

Grund­la­gen des Sozi­al­kas­sen­ver­fah­rens sind § 8 des Bun­des­rah­men­ta­rif­ver­tra­ges für das Bau­ge­wer­be (BRTV), die Urlaubs­re­ge­lung für die gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer des Bau­ge­wer­bes in Bay­ern (Urlaubs­re­ge­lung Bay­ern), § 20 des Tarif­ver­tra­ges über eine zusätz­li­che Alters­ver­sor­gung im Bau­ge­wer­be ( TZA Bau ) und § 2 des Tarif­ver­tra­ges über Sozi­al­auf­wands­er­stat­tung im Ber­li­ner Baugewerbe.

§ 3
Sozi­al­kas­sen

(1) Die Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kas­se der Bau­wirt­schaft (ULAK) mit Sitz in Wies­ba­den erbringt Leis­tun­gen im Urlaubs- und Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren und hat Anspruch auf die zur Finan­zie­rung die­ser Ver­fah­ren fest­ge­setz­ten Bei­trä­ge. Für Betrie­be mit Sitz im Frei­staat Bay­ern erbringt die Gemein­nüt­zi­ge Urlaubs­kas­se des Baye­ri­schen Bau­ge­wer­bes e.V. (UKB) mit Sitz in Mün­chen anstel­le der ULAK die Leis­tun­gen im Urlaubs­ver­fah­ren; sie hat gegen­über die­sen Betrie­ben Anspruch auf den zur Finan­zie­rung des Urlaubs­ver­fah­rens fest­ge­setz­ten Bei­trag. Für Betrie­be mit Sitz im Land Ber­lin erbringt die Sozi­al­kas­se des Ber­li­ner Bau­ge­wer­bes (Soka-Ber­lin) anstel­le der ULAK die in Satz 1 beschrie­be­nen Leis­tun­gen ; sie hat gegen­über die­sen Betrie­ben Anspruch auf die zur Finan­zie­rung die­ser Leis­tun­gen fest­ge­setz­ten Bei­trä­ge . Bestim­mun­gen die­ses Tarif­ver­tra­ges, in denen auf die ULAK Bezug genom­men wird, gel­ten mit Aus­nah­me die­ses Para­gra­phen bei Zustän­dig­keit der UKB oder der Soka-Ber­lin entsprechend.

(2) Die Zusatz­ver­sor­gungs­kas­se des Bau­ge­wer­bes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wies­ba­den gewährt zusätz­li­che Leis­tun­gen zu den gesetz­li­chen Ren­ten. Sie hat gegen­über den Betrie­ben Anspruch auf die zur Finan­zie­rung die­ser Leis­tun­gen fest­ge­setz­ten Beiträge.

(3) Die ULAK zieht als Ein­zugs­stel­le ihre eige­nen Bei­trä­ge ein­schließ­lich Neben­for­de­run­gen und die­je­ni­gen der ZVK-Bau , der UKB und der Soka-Ber­lin ein. Für vor dem 1. Janu­ar 2010 ent­stan­de­ne und von der ZVK-Bau gericht­lich gel­tend gemach­te Ansprü­che bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.

(4) Die Kos­ten des gemein­sa­men Bei­trags­ein­zu­ges wer­den von den in Abs. 3 genann­ten Kas­sen ent­spre­chend dem Ver­hält­nis der für sie ein­zu­zie­hen­den Bei­trä­ge zu den inge­samt von der ULAK zu erhe­ben­den Bei­trä­gen getra­gen. Die ULAK hat Anspruch auf monat­li­che Abschlagszahlungen.

(5) Erlangt die ULAK Kennt­nis von der bevor­ste­hen­den bzw. bereits erfolg­ten Auf­nah­me einer bau­ge­werb­li­chen Tätig­keit eines Betrie­bes in Deutsch­land, so hat sie den Arbeit­ge­ber und die bei ihm beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer unver­züg­lich über ihre Rech­te und Pflich­ten aus den Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren zu infor­mie­ren. Die Pflich­ten des Arbeit­ge­bers aus den Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren bestehen unab­hän­gig von einer sol­chen Information.

Abschnitt II
Meldungen

§ 4
Elek­tro­ni­sche Meldungen

(1) Jeder Arbeit­ge­ber hat sei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten gegen­über der zustän­di­gen Kas­se über den von die­ser ein­ge­rich­te­ten Online­ser­vice zu erfül­len (elek­tro­ni­sches Meldeverfahren).

(2) Auf Antrag des Arbeit­ge­bers hat die zustän­di­ge Kas­se den Arbeit­ge­ber von der Pflicht zur elek­tro­ni­schen Mel­dung zu befrei­en, wenn er nach­weist, dass die­se für ihn wirt­schaft­lich oder per­sön­lich unzu­mut­bar ist. Bis zur Ent­schei­dung über sei­nen Antrag bleibt der Arbeit­ge­ber zur nicht­elek­tro­ni­schen Mel­dung berechtigt.

(3) Die vom Arbeit­ge­ber abge­ge­be­nen elek­tro­ni­schen Mel­dun­gen sind ohne Unter­schrift bin­dend. Nicht­elek­tro­ni­sche Mel­dun­gen bedür­fen der Bestä­ti­gung ihrer Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit durch Unter­schrift des Arbeitgebers.

(4) Die Rege­lun­gen der Absät­ze 1 und 3 gel­ten ab dem 1. April 2015 auch für Betrie­be, die kei­ne gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer beschäftigen.

 § 5
Stamm­da­ten

(1) Vor Auf­nah­me einer bau­ge­werb­li­chen Tätig­keit ist jeder Betrieb, auch wenn er kei­ne gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer beschäf­tigt, ver­pflich­tet, sich bei der für ihn zustän­di­gen Kas­se zu mel­den und die­ser fol­gen­de Stamm­da­ten mitzuteilen:

  1. Name, Rechts­form und gesetz­li­che Ver­tre­ter des Unternehmens
  2. Anschrift am Haupt­be­triebs­sitz, ggf. davon abwei­chen­de inlän­di­sche Zustell­adres­se, Tele­fon­num­mer, Tele­fax­num­mer, E‑Mail-Adres­se
  3. inlän­di­sche oder, soweit nicht vor­han­den, aus­län­di­sche Bankverbindung
  4. Art der betrieb­li­chen Tätigkeiten
  5. Betriebs­num­mer bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit

(2) Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, der für ihn zustän­di­gen Kas­se unmit­tel­bar vor Auf­nah­me der Tätig­keit eines Arbeit­neh­mers sei­nes Betrie­bes mitzuteilen:

  1. Name, Vor­na­me, Geburts­da­tum, Geburts­ort und Adres­se des Haupt­wohn­sit­zes des gewerb­li­chen Arbeitnehmers
  2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
  3. die bei der Ein­zugs­stel­le regis­trier­te Arbeit­neh­mer-Num­mer, soweit sie bereits ver­ge­ben wurde
  4. soweit vor­han­den inlän­di­sche oder aus­län­di­sche Bank­ver­bin­dung des Arbeitnehmers
  5. Art der Tätig­keit und Tätig­keits­schlüs­sel nach dem Schlüs­sel­ver­zeich­nis der Bun­des­agen­tur für Arbeit
  6. Zeit­punkt der Auf­nah­me der Tätigkeit

(3) In den Fäl­len, in denen die ULAK Bei­trä­ge zu den Sys­te­men der sozia­len Sicher­heit und die Lohn­steu­er bei der Gewäh­rung von Leis­tun­gen im Urlaubs­ver­fah­ren abzu­füh­ren hat, ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, zusätz­lich mitzuteilen:

  1. die Ein­zugs­stel­le und deren Adres­se, an wel­che die Bei­trä­ge zu den Sys­te­men der sozia­len Sicher­heit abge­führt wer­den sowie die Num­mern, unter wel­chen der Arbeit­ge­ber und der Arbeit­neh­mer bei die­ser Ein­zugs­stel­le geführt werden
  2. das Finanz­amt und des­sen Adres­se, an wel­ches die Lohn­steu­er abge­führt wird, sowie die Steu­er­num­mern des Arbeit­ge­bers und des Arbeitnehmers

(4) Sofern ein Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Aus­land von einer dor­ti­gen Urlaubs­kas­se erfasst wird und eine Frei­stel­lung vom deut­schen Urlaubs­kas­sen­ver­fah­ren begehrt, hat er den Namen und die Adres­se der aus­län­di­schen Urlaubs­kas­se, die von die­ser ver­ge­be­nen Betriebs­kon­to- und Arbeit­neh­mer-Num­mern, fer­ner eine Beschei­ni­gung der aus­län­di­schen Urlaubs­kas­se über die wäh­rend der Ent­sen­de­zeit bestehen­de Ver­pflich­tung zur Bei­trags­zah­lung zu über­sen­den. Sofern ein Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Aus­land eine Anrech­nung der am Betriebs­sitz von ihm für die­ses Kalen­der­jahr an den Arbeit­neh­mer gewähr­ten Urlaubs­leis­tun­gen begehrt, hat er die am Betriebs­sitz gül­ti­ge Dau­er des Jah­res­ur­laubs, den Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses, die dem Arbeit­neh­mer dort für das lau­fen­de Kalen­der­jahr gewähr­ten Urlaubs­ta­ge, das dar­auf bezo­ge­ne Urlaubs­ent­gelt und zusätz­li­che Urlaubs­geld in jewei­li­ger Lan­des­wäh­rung mitzuteilen.

§ 6
Gewerb­li­che Arbeitnehmer

 (1) Der Arbeit­ge­ber hat der ULAK für jeden Kalen­der­mo­nat bis zum 15. des fol­gen­den Monats mitzuteilen:

  1. bei­trags­pflich­ti­ger Brut­to­lohn und die die­sem zugrun­de lie­gen­den lohn­zah­lungs­pflich­ti­gen Stunden
  2. Zeit­punkt des Aus­schei­dens des Arbeitnehmers
  3. Beschäf­ti­gungs­ta­ge, soweit kein vol­ler Beschäf­ti­gungs­mo­nat vorliegt
  4. gewähr­te Urlaubs­ta­ge und gewähr­te Urlaubs­ver­gü­tung, soweit dar­auf bereits ein tarif­li­cher Anspruch bestand
  5. Anzahl der Aus­fall­stun­den wegen Arbeits­un­fä­hig­keit ohne Lohnanspruch
  6. Anzahl der Aus­fall­stun­den, für die der Arbeit­neh­mer in der Zeit vom 1. Dezem­ber bis 31. März Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld bezo­gen hat.

Im Kalen­der­jahr 2013 sind die Aus­fall­stun­den gemäß Zif­fern 5 und 6 für die Mona­te Janu­ar bis März als kumu­lier­te Wer­te zusam­men mit den übri­gen Mel­dun­gen für den Monat März abzugeben.

Die monat­li­chen Mel­dun­gen sind mit den Wer­ten „Null” abzu­ge­ben, wenn ein Arbeit­neh­mer weder Brut­to­lohn erzielt hat noch für ihn Beschäf­ti­gungs­ta­ge ange­fal­len sind.

(2) Sofern der Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet ist, am elek­tro­ni­schen Mel­de­ver­fah­ren teil­zu­neh­men, erhält er von der ULAK zusam­men mit den Mel­de­for­mu­la­ren monat­lich einen Sum­men­be­leg, auf dem fol­gen­de Anga­ben ein­zu­tra­gen sind:

  1. Sum­me aller bei­trags­pflich­ti­gen Bruttolöhne
  2. Sum­me aller erstat­tungs­fä­hi­gen Urlaubsvergütungen
  3. Sum­me aller erstat­tungs­fä­hi­gen Ausbildungsvergütungen
  4. Zahl der bei­gefüg­ten Mel­de­for­mu­la­re für gewerb­li­che Arbeitnehmer
  5. Zahl der bei­gefüg­ten Mel­de­for­mu­la­re für Auszubildende
  6. Zahl der bei­gefüg­ten Kor­rek­tur­mel­dun­gen 9

Der Sum­men­be­leg ist zu unter­schrei­ben und für jeden Monat zusam­men mit den Mel­de­for­mu­la­ren spä­tes­tens bis zum 15. des fol­gen­den Monats an die ULAK einzusenden.

(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeit­ge­ber gemel­de­ten aktu­el­len Monats­wer­te und teilt dem Arbeit­ge­ber für jeden Arbeit­neh­mer die sich dar­aus erge­ben­den kumu­lier­ten Wer­te sowie die noch ver­füg­ba­ren Urlaubs­an­sprü­che des Arbeit­neh­mers für das lau­fen­de Kalen­der­jahr mit.

(4) Bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist dem Arbeit­neh­mer durch den Arbeit­ge­ber ein unter­schrie­be­ner Aus­druck der elek­tro­ni­schen Mel­dung oder eine unter­schrie­be­ne Kopie des Mel­de­for­mu­lars für den lau­fen­den Monat mit den aktu­el­len Monats­wer­ten auszuhändigen.

(5) Berich­ti­gun­gen von bereits gemel­de­ten Daten sind als Kor­rek­tu­ren zu kenn­zeich­nen und für jeden Monat geson­dert vor­zu­neh­men. Eine Berich­ti­gung kann längs­tens bis zum 30. Sep­tem­ber des auf das Urlaubs­jahr fol­gen­den Jah­res, im Fal­le der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses und für den Fall, dass ein Arbeit­neh­mer nicht mehr von dem Bun­des­rah­men­ta­rif­ver­trag für das Bau­ge­wer­be erfasst wird, ohne dass sein Arbeits­ver­hält­nis endet, längs­tens bis zum 15. des zwei­ten auf den Monat der Been­di­gung fol­gen­den Monats vor­ge­nom­men wer­den; ist ein zu nied­ri­ger bei­trags­pflich­ti­ger Brut­to­lohn gemel­det wor­den, so hat eine Kor­rek­tur auch nach Ablauf die­ser Fris­ten zu erfolgen.

Ist eine vom Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses aus­ge­hän­dig­te Mel­dung spä­ter infol­ge einer Berich­ti­gung durch die­sen frü­he­ren Arbeit­ge­ber unrich­tig gewor­den, so hat die ULAK eine berich­tig­te Mel­dung an den neu­en Arbeit­ge­ber zu sen­den. Eine Kopie die­ser berich­tig­ten Mel­dung ist dem Arbeit­neh­mer auszuhändigen.

(6) Für Arbeit­neh­mer im Aus­lern­jahr sowie für Arbeit­neh­mer, die im lau­fen­den Jahr das 18. Lebens­jahr voll­endet haben, sind für den ers­ten Mel­de­mo­nat des fol­gen­den Kalen­der­jah­res die Rest­ur­laubs­ver­gü­tungs­an­sprü­che sowie die Daten gemäß Abs. 1 zu mel­den. Sofern der Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet ist, am elek­tro­ni­schen Mel­de­ver­fah­ren teil­zu­neh­men, hat er das dafür vor­ge­se­he­ne Mel­de­for­mu­lar aus­zu­fül­len und an die LAK zurückzusenden.

(7) Nach Ablauf eines jeden Kalen­der­jah­res über­sen­det die ULAK dem Arbeit­ge­ber für jeden Arbeit­neh­mer einen Arbeit­neh­mer­kon­to­aus­zug mit fol­gen­den Daten:

  1. Beschäf­ti­gungs­zeit
  2. Beschäf­ti­gungs­ta­ge
  3. bei­trags­pflich­ti­ger Bruttolohn
  4. Pro­zent­satz der Urlaubsvergütung
  5. Anspruch auf Urlaubsvergütung
  6. Anzahl der Aus­fall­stun­den und dar­aus errech­ne­te Mindesturlaubsvergütung
  7. gewähr­te Urlaubs­ta­ge und gewähr­te Urlaubs­ver­gü­tung aus dem Rest­ur­laubs­an­spruch des dem abge­lau­fe­nen Kalen­der­jahr vor­aus­ge­hen­den Jah­res und der ver­blei­ben­de Rest­an­spruch (Ent­schä­di­gungs­an­spruch)
  8. gewähr­te Urlaubs­ta­ge und gewähr­te Urlaubs­ver­gü­tung aus dem abge­lau­fe­nen Kalen­der­jahr und der ver­blei­ben­de Restanspruch

(8) Der Arbeit­ge­ber hat die Daten ein­schließ­lich der Arbeit­neh­me­r­adres­se zu prü­fen und der ULAK umge­hend Kor­rek­tu­ren mit­zu­tei­len. Die ULAK über­sen­det sodann den Arbeit­neh­mer­kon­to­aus­zug an den Arbeitnehmer.

(9) Wird der ULAK nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eines Arbeit­neh­mers nicht inner­halb von drei Mona­ten die Begrün­dung eines neu­en Arbeits­ver­hält­nis­ses zu einem Bau­be­trieb gemel­det, über­sen­det sie dem Arbeit­neh­mer einen Arbeit­neh­mer­kon­to­aus­zug, aus dem sich die ent­spre­chen­den Daten (Abs. 7) bis zur Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses erge­ben. Das gilt auch dann, wenn die­ser Tarif­ver­trag auf das Arbeits­ver­hält­nis eines Arbeit­neh­mers kei­ne Anwen­dung mehr fin­det und die­ser Arbeit­neh­mer nicht inner­halb von drei Mona­ten erneut mit einem Arbeits­ver­hält­nis von die­sem Tarif­ver­trag erfasst wird.

(10) Ent­hält der Arbeit­neh­mer­kon­to­aus­zug der ULAK unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben, so hat der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber Anspruch auf Berich­ti­gung nach Abs. 5 inner­halb von zwei Mona­ten nach Erhalt des Arbeit­neh­mer­kon­to­aus­zu­ges. Kommt der Arbeit­ge­ber die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, so ist der Arbeit­neh­mer unter Vor­la­ge eines sei­nen Anspruch gegen den Arbeit­ge­ber auf Berich­ti­gung der Daten gemäß Abs. 7 rechts­kräf­tig fest­stel­len­den Urteils berech­tigt, die Ergän­zung bzw. Berich­ti­gung sei­nes Arbeit­neh­mer­kon­tos durch die ULAK zu ver­lan­gen, wenn die Zwangs­voll­stre­ckung aus dem Urteil wirt­schaft­lich unzweck­mä­ßig ist. Auf die Rechts­kraft des Urteils kann ver­zich­tet wer­den, wenn es öffent­lich zuge­stellt wer­den müsste.

Die ULAK ist ver­pflich­tet, dem Arbeit­neh­mer einen berich­tig­ten Arbeit­neh­mer­kon­to­aus­zug zu übersenden.

(11) Bei Ein­be­ru­fung zur Ableis­tung der gesetz­li­chen Dienst­pflicht ist vom Arbeit­ge­ber der Beginn der Dienst­pflicht zu melden.

(12) Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Frei­staat Bay­ern und im Land Ber­lin, die ihre Mel­de­pflich­ten nicht ord­nungs­ge­mäß erfüllt haben, haben der Ein­zugs­stel­le monat­lich (Abrech­nungs­zeit­raum) spä­tes­tens bis zum 15. des fol­gen­den Monats fol­gen­de Anga­ben zu machen:

  1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer
  2. Brut­to­lohn­sum­me für den Abrechnungszeitraum
  3. Sozi­al­kas­sen­bei­trag für gewerb­li­che Arbeitnehmer
  4. Zahl aller von die­sem Tarif­ver­trag erfass­ten gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer des Betriebes

Die UKB und die Soka-Ber­lin sind ver­pflich­tet, die in Satz 1 genann­ten Daten unver­züg­lich an die Ein­zugs­stel­le weiterzuleiten.

§ 7
Angestellte

(1) Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, der Ein­zugs­stel­le unmit­tel­bar vor Auf­nah­me der Tätig­keit eines Ange­stell­ten sei­nes Betrie­bes mitzuteilen:

  1. Name, Vor­na­me, Geburts­da­tum und Adres­se des Haupt­wohn­sit­zes des Angestellten
  2. Zeit­punkt der Auf­nah­me der Tätigkeit
  3. die bei der Ein­zugs­stel­le regis­trier­te Arbeit­neh­mer-Num­mer, soweit sie bereits ver­ge­ben wurde

(2) Der Arbeit­ge­ber hat zudem für jeden Ange­stell­ten bis zum 15. des fol­gen­den Monats nur mitzuteilen:

  1. Anzahl der Arbeits­ta­ge, soweit eine Beschäf­ti­gung, aber kein vol­ler Beschäf­ti­gungs­mo­nat vorliegt
  2. Zeit­punkt des Beschäftigungsendes

( 3 ) Der Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Gebiet der fünf neu­en Bun­des­län­der und des Ost­teils des Lan­des Ber­lin hat die in Absatz 1 genann­ten Anga­ben für die bei ihm im Janu­ar 2016 beschäf­tig­ten Ange­stell­ten bis zum 15. Febru­ar 2016 mitzuteilen.

§ 8
Ver­si­che­rungs­nach­weis für Angestellte

(1) Nach Ablauf eines jeden Kalen­der­jah­res oder bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses über­sen­det die ZVK-Bau dem Arbeit­ge­ber für jeden Ange­stell­ten eine Beschei­ni­gung über die gemel­de­ten Daten.

(2) Der Arbeit­ge­ber hat die Daten ein­schließ­lich der Arbeit­neh­me­r­adres­se zu prü­fen und der Ein­zugs­stel­le umge­hend Kor­rek­tu­ren mit­zu­tei­len. Die ZVK-Bau über­sen­det sodann die Beschei­ni­gung an die Angestellten.

(3) 6 Abs. 10 gilt ent­spre­chend mit der Maß­ga­be, dass an die Stel­le der ULAK die ZVK-Bau tritt.

§ 9
Dienst­pflich­ti­ge Arbeitnehmer

(1) Der Arbeit­ge­ber hat für jeden Arbeit­neh­mer wäh­rend der Ableis­tung der gesetz­li­chen Dienst­pflicht der Ein­zugs­stel­le mitzuteilen:

  1. Name, Vor­na­me, Geburts­da­tum, Geburts­ort und Adres­se des Haupt­wohn­sit­zes des Dienstpflichtigen
  2. Beginn der Dienstzeit
  3. Zeit­punkt des Dienstzeitendes

(2) Als gesetz­li­che Dienst­pflicht gel­ten der frei­wil­li­ge Wehr­dienst und der Bundesfreiwilligendienst.

(3) Bei Been­di­gung der Dienst­zeit über­sen­det die ZVK-Bau dem Arbeit­ge­ber für jeden Arbeit­neh­mer eine Beschei­ni­gung über die gemel­de­ten Daten. Der Arbeit­ge­ber hat die Daten ein­schließ­lich der Arbeit­neh­me­r­adres­se zu prü­fen und der Ein­zugs­stel­le umge­hend Kor­rek­tu­ren mit­zu­tei­len. Die ZVK-Bau über­sen­det die Beschei­ni­gung sodann an den Arbeitnehmer.

(4) Bei Ange­stell­ten hat der Arbeit­ge­ber auch die War­te­zeit für das lau­fen­de Kalen­der­jahr bis zum Beginn der Dienst­zeit an die Ein­zugs­stel­le zu melden .

§ 10
Auszubildende

(1) Für jeden Aus­zu­bil­den­den, der sich in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­ver­hält­nis im Sin­ne des Berufs­bil­dungs­ta­rif­ver­tra­ges befin­det, hat der Aus­bil­dungs­be­trieb der ULAK vor Beginn der Aus­bil­dung eine von der Hand­werks­kam­mer oder der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer bestä­tig­te Abschrift des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges zu über­sen­den. Soweit nicht bereits im Aus­bil­dungs­ver­trag ent­hal­ten, hat der Aus­bil­dungs­be­trieb der Ein­zugs­stel­le mitzuteilen:

  1. Name, Vor­na­me, Geburts­da­tum, Geburts­ort und Adres­se des Haupt­wohn­sit­zes des Auszubildenden
  2. Aus­bil­dungs­be­ruf
  3. Zeit­punkt des Aus­bil­dungs­be­ginns und des ver­ein­bar­ten Ausbildungsendes
  4. eine vor­an­ge­gan­ge­ne Berufs­aus­bil­dung und deren Bezeichnung
  5. ver­ein­bar­te Ausbildungsvergütung
  6. soweit vor­han­den die Arbeit­neh­mer-Num­mer des Auszubildenden

(2) Der Aus­bil­dungs­be­trieb hat der ULAK bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats mitzuteilen:

  1. Höhe der gezahl­ten Aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen für die Mona­te, für die Erstat­tung begehrt wird
  2. Ver­län­ge­rung der Ausbildungszeit
  3. Zeit­punkt und Grund ( Abschluss oder Abbruch der Aus­bil­dung, Wech­sel des Aus­bil­dungs­be­trie­bes) der Been­di­gung des Ausbildungsverhältnisses
  4. Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Aus­zu­bil­den­den nach Been­di­gung der Ausbildung
  5. ent­stan­de­ner und gewähr­ter Urlaub im Auslernjahr

(3) Das Mel­de­ver­fah­ren für Aus­zu­bil­den­de gilt nicht für Aus­bil­dungs­be­trie­be mit Betriebs­sitz im Land Berlin.

 § 11
Ausbildungsnachweise

(1) Die ULAK beschei­nigt dem Aus­bil­dungs­be­trieb vor Beginn der ers­ten über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­maß­nah­me jedes Aus­zu­bil­den­den die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemel­de­ten Daten.

(2) Nach Been­di­gung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses über­sen­det die ULAK dem Aus­bil­dungs­be­trieb für jeden Aus­zu­bil­den­den eine Beschei­ni­gung über die Dau­er des gemel­de­ten Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses sowie die im Aus­lern­jahr wäh­rend des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses ent­stan­de­nen und gewähr­ten Urlaubstage.

(3) Der Aus­bil­dungs­be­trieb hat die in den Beschei­ni­gun­gen nach Abs . 1 und 2 ent­hal­te­nen Anga­ben zu prü­fen und der ULAK umge­hend Kor­rek­tu­ren mit­zu­tei­len. Die ULAK über­sen­det die­se Beschei­ni­gun­gen sodann an den Auszubildenden.

(4) Die Erstat­tung von Kos­ten der über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dung setzt die Vor­la­ge der Beschei­ni­gung nach Abs. 1 bei der Aus­bil­dungs­stät­te vor Beginn der ers­ten über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­maß­nah­me jedes Aus­zu­bil­den­den voraus.

 Abschnitt III
Urlaubsverfahren

§ 12
Erstat­tung der Urlaubsvergütung

(1) Die ULAK erstat­tet dem Arbeit­ge­ber durch Bank­über­wei­sung oder Gut­schrift auf dem Bei­trags­kon­to nach § 18 Abs. 2 monat­lich die von ihm an den Arbeit­neh­mer aus­ge­zahl­te Urlaubs­ver­gü­tung sowie in den Fäl­len des § 8 Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die aus­ge­zahl­te Urlaubs­ab­gel­tung, soweit auf die­se nach den tarif­ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen ein Anspruch bestand. Die Erstat­tung erfolgt auf­grund voll­stän­di­ger und ord­nungs­ge­mä­ßer Mel­dung der Daten gemäß § § 5, 6. Sie setzt die Ver­si­che­rung des Arbeit­ge­bers vor­aus, dass die gemel­de­ten Urlaubs­ver­gü­tun­gen bzw. Urlaubs­ab­gel­tun­gen unter Beach­tung der tarif­ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen tat­säch­lich an die Arbeit­neh­mer aus­ge­zahlt wur­den und mit den Lohn­kon­ten sowie den Lohn­ab­rech­nun­gen übereinstimmen.

( 2 ) Wird ein Arbeit­ge­ber rück­wir­kend zur Mel­dung und Bei­trags­zah­lung her­an­ge­zo­gen, so besteht Anspruch auf Erstat­tung der den Arbeit­neh­mern in den rück­wir­kend erfass­ten Abrech­nungs­zeit­räu­men gewähr­ten Urlaubs­ver­gü­tun­gen, höchs­tens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jewei­li­gen Abrech­nungs­zeit­raum fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen und nur für sol­che Abrech­nungs­zeit­räu­me, für die Bei­trä­ge ent­rich­tet wor­den sind. Auf die­sen Erstat­tungs­an­spruch weist die Ein­zugs­stel­le den Arbeit­ge­ber bei der rück­wir­ken­den Her­an­zie­hung hin.

(3) Die ULAK erstat­tet dem Arbeit­ge­ber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzu­rech­nen­de Urlaubs­ver­gü­tung zum Zeit­punkt der Gewäh­rung von Urlaub, der Been­di­gung der Ent­sen­de­zeit, des Wech­sels des Arbeit­ge­bers oder nach Ablauf des Kalen­der­jah­res. Die­ser Anspruch ist aus­ge­schlos­sen, wenn er nicht vor der ers­ten Gewäh­rung von Urlaub durch einen Fol­ge­ar­beit­ge­ber oder vor der Aus­zah­lung von Urlaubs­ab­gel­tung bzw. Ent­schä­di­gung gel­tend gemacht wird.

§ 13
Urlaubsabgeltung

(1) Die ULAK zahlt dem Arbeit­neh­mer auf des­sen Antrag die Urlaubs­ab­gel­tung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubs­ab­gel­tung wird abzüg­lich des dar­auf ent­fal­len­den Arbeit­neh­mer­an­teils an dem Bei­trag zu den Sys­te­men der sozia­len Sicher­heit und abzüg­lich der Lohn­steu­er, soweit die ULAK zur Abfüh­rung der Lohn­steu­er berech­tigt ist, aus­ge­zahlt. Die ULAK ist zur Pau­scha­lie­rung des Arbeit­neh­mer­an­teils an dem Bei­trag zu den Sys­te­men der sozia­len Sicher­heit berech­tigt, es sei denn, die­ser kann auf­grund der Anga­ben des Arbeit­ge­bers oder des Arbeit­neh­mers ermit­telt werden.

(2) Die ULAK zahlt den ein­be­hal­te­nen Arbeit­neh­mer­an­teil an dem Bei­trag zu den Sys­te­men der sozia­len Sicher­heit an den Arbeit­ge­ber und führt die Lohn­steu­er an die zustän­di­ge Finanz­be­hör­de ab. Ist die ULAK dazu ermäch­tigt, so führt sie den Arbeit­neh­mer­an­teil an dem Bei­trag zu den Sys­te­men der sozia­len Sicher­heit statt­des­sen an die zustän­di­ge Ein­zugs­stel­le ab.

(3) Die ULAK beschei­nigt dem Arbeit­ge­ber und dem Arbeit­neh­mer die Höhe der Urlaubs­ab­gel­tung, des an den Arbeit­ge­ber gezahl­ten Arbeit­neh­mer­an­teils und der abge­führ­ten Lohnsteuer.

(4) Hat die ULAK an den Arbeit­ge­ber einen zu hohen oder einen zu nied­ri­gen Arbeit­neh­mer­an­teil gezahlt, so hat ein ent­spre­chen­der Aus­gleich zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer zu erfolgen.

§ 14
Entschädigung

(1) Den Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeit­neh­mer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vor­la­ge eines Erb­schei­nes oder eines ande­ren geeig­ne­ten Nach­wei­ses der Erb­be­rech­ti­gung schrift­lich bei der ULAK zu bean­tra­gen; dabei ist eine vor­han­de­ne Bank­ver­bin­dung anzu­ge­ben. Soweit die ULAK dazu berech­tigt ist, führt sie die auf die Ansprü­che nach Satz 1 ent­fal­len­de Lohn­steu­er an die zustän­di­ge Finanz­be­hör­de ab.

(2) Die­ser Antrag ist inner­halb des auf den Ver­fall der Urlaubs­an­sprü­che fol­gen­den Kalen­der­jah­res zu stel­len. Bei einem Rechts­streit über die Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers zur Teil­nah­me an dem Urlaubs­kas­sen­ver­fah­ren kann der Antrag noch inner­halb eines Jah­res nach des­sen rechts­kräf­ti­gem Abschluss gestellt wer­den. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist wäh­rend eines Rechts­strei­tes aus Anlass der unter­blie­be­nen Bei­trags­zah­lung gehemmt.

Abschnitt IV
Sozialkassenbeiträge

§ 15
Bei­trag für gewerb­li­che Arbeitnehmer

(1) Der Arbeit­ge­ber hat zur Finan­zie­rung der tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen als Sozi­al­kas­sen­bei­trag einen Gesamt­be­trag von 17,2 v.H. der Sum­me der Brut­to­löh­ne aller von die­sem Tarif­ver­trag gemäß § 1 Abs . 3 Nr. 1 erfass­ten Arbeit­neh­mer des Betrie­bes (Brut­to­lohn­sum­me) an die Ein­zugs­stel­le abzu­füh­ren. Die dar­in ent­hal­te­nen Pro­zent­sät­ze für das Urlaubs­ver­fah­ren betra­gen 14,5 v.H. , für das Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren 2,1 v.H. und für die Zusatz­ver­sor­gung 0,6 v.H.

(2) Der Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz in einem der Län­der Baden-Würt­tem­berg, Bay­ern, Bre­men, Ham­burg, Hes­sen, Nie­der­sach­sen, Nord­rhein-West­fa­len, Rhein­land-Pfalz, Saar­land und Schles­wig-Hol­stein hat zur Finan­zie­rung der tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen abwei­chend von Abs. 1 als Sozi­al­kas­sen­bei­trag einen Gesamt­be­trag von 20 , 4 v.H. der Brut­to­lohn­sum­me an die Ein­zugs­stel­le abzu­füh­ren. Die dar­in ent­hal­te­ne n Pro­zent­sät­ze für das Urlaubs­ver­fah­ren betra­gen 14,5 v.H. , für das Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren 2,1 v .H. und für die Zusatz­ver­sor­gung 3,8 v.H .

(3) Der Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im West­teil des Lan­des Ber­lin hat zur Finan­zie­rung der tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen abwei­chend von Abs. 1 einen Gesamt­be­trag von 2 6 , 55 v.H. der Brut­to­lohn­sum­me an die Ein­zugs­stel­le abzu­füh­ren. Die dar­in ent­hal­te­nen Pro­zent­sät­ze für das Urlaubs­ver­fah­ren betra­gen 14,5 v.H., für das Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren 1,65 v.H. und für die Zusatz­ver­sor­gung 3,8 v.H.

Der Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Ost­teil des Lan­des Ber­lin hat zur Finan­zie­rung der tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen abwei­chend von Satz 1 einen Gesamt­be­trag von 2 3 , 35 v.H. der Brut­to­lohn­sum­me an die Ein­zugs­stel­le abzu­füh­ren. Die dar­in ent­hal­te­nen Pro­zent­sät­ze für das Urlaubs­ver­fah­ren betra­gen 14,5 v.H. , für das Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren 1,65 v.H. und für die Zusatz­ver­sor­gung 0,6 v.H.

(4) Brut­to­lohn ist

a) bei Arbeit­neh­mern, die dem deut­schen Lohn­steu­er­recht unter­lie­gen, der für die Berech­nung der Lohn­steu­er zugrun­de zu legen­de und in die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ein­zu­tra­gen­de Brut­to­ar­beits­lohn ein­schließ­lich der Sach­be­zü­ge, die nicht 15 pau­schal nach § 40 EStG ver­steu­ert wer­den, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei gering­fü­gi­ger Beschäf­ti­gung steu­er­freie Brut­to­ar­beits­lohn sowie der nach §§ 40a und 40b und 52 Abs. 52a EStG pau­schal zu ver­steu­ern­de Brut­to­ar­beits­lohn mit Aus­nah­me des Bei­tra­ges für die tarif­li­che Zusatz­ver­sor­gung der Arbeit­neh­mer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 1 6 Abs. 1), des Arbeit­ge­ber­an­teils an der Finan­zie­rung der Tarif­li­chen Zusatz­ren­te (§ 2 Absät­ze 1 bis 5 des Tarif­ver­tra­ges über eine Zusatz­ren­te im Bau­ge­wer­be) sowie des Bei­tra­ges zu einer Gruppen-Unfallversicherung;

b) bei Arbeit­neh­mern, die nicht dem deut­schen Lohn­steu­er­recht unter­lie­gen, der Brut­to­ar­beits­lohn ein­schließ­lich der Sach­be­zü­ge, der bei Anwen­dung des deut­schen Steu­er­rechts nach Buchst. a) als Brut­to­lohn gel­ten wür­de. Zum Brut­to­lohn gehö­ren nicht das tarif­li­che 13. Monats­ein­kom­men oder betrieb­li­che Zah­lun­gen mit glei­chem Cha­rak­ter (z.B. Weih­nachts­geld, Jah­res­son­der­zah­lung), Urlaubs­ab­gel­tun­gen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfin­dun­gen, die für die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gezahlt werden.

(5) Erstat­tungs­for­de­run­gen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich sei­ner For­de­run­gen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maß­ga­be zweck­ge­bun­den, dass der Arbeit­ge­ber über sie nur ver­fü­gen kann, wenn das bei der Ein­zugs­stel­le bestehen­de Bei­trags­kon­to ein­schließ­lich der dar­auf gebuch­ten Ver­zugs­zin­sen und Kos­ten aus­ge­gli­chen ist und er sei­nen Mel­de­pflich­ten ent­spro­chen hat. Eine Auf­rech­nung gegen bestehen­de Bei­trags­rück­stän­de ist für den Arbeit­ge­ber aus­ge­schlos­sen. § § 366, 367 BGB fin­den kei­ne Anwendung.

(6) Zur Finan­zie­rung der Zusatz­ver­sor­gung eines Dienst­pflich­ti­gen hat der Arbeit­ge­ber einen monat­li­chen Bei­trag von 15,00 €, der in Abs. 2 oder in Abs. 3 Unter­abs. 1 genann­te Arbeit­ge­ber einen monat­li­chen Bei­trag von 93 , 00 € an die Ein­zugs­stel­le abzu­füh­ren. Beginnt die Dienst­zeit nicht am Ers­ten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letz­ten eines Monats, so ist für jeden Kalen­der­tag ein Drei­ßigs­tel des jewei­li­gen Betra­ges zu zahlen.

§ 16
Bei­trag für Ange­stell­te und Auszubildende

(1) Zur Finan­zie­rung der Zusatz­ver­sor­gung der Ange­stell­ten hat der Arbeit­ge­ber für jeden Kalen­der­mo­nat eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses der von die­sem Tarif­ver­trag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfass­ten Ange­stell­ten, die nicht nur eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung im Sin­ne von § 8 SGB IV aus­üben, einen monat­li­chen Bei­trag an die Ein­zugs­stel­le abzuführen.

(2) Der monat­li­che Bei­trag beträgt für

a) Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Gebiet der alten Bun­des­län­der und des West­teils des Lan­des Ber­lin 79,50 €,

b) Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Gebiet der neu­en Bun­des­län­der und des Ost­teils des Lan­des Ber­lin 25,00 €.

(3) Beginnt das Arbeits­ver­hält­nis nicht am Ers­ten eines Monats bzw. endet es nicht am Letz­ten eines Monats, so ist für jeden Arbeits­tag ein Zwan­zigs­tel des jewei­li­gen in Abs. 2 genann­ten Betra­ges zu zah­len. Wäh­rend des Ruhens des Arbeits­ver­hält­nis­ses besteht kei­ne Beitragspflicht.

(4) Für Ange­stell­te in einem zwei­ten Arbeits­ver­hält­nis mit der Lohn­steu­er­klas­se VI ent­fällt die Bei­trags­pflicht auf Antrag des Arbeitgebers.

(5) Zur Finan­zie­rung der Zusatz­ver­sor­gung der Aus­zu­bil­den­den hat der Arbeit­ge­ber für jeden Kalen­der­mo­nat eines bestehen­den Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses der von § 1 Abs. 3 des Tarif­ver­tra­ges über die Berufs­bil­dung im Bau­ge­wer­be erfass­ten Aus­zu­bil­den­den einen monat­li­chen Bei­trag in Höhe von 20,00 € an die Ein­zugs­stel­le abzuführen.

(6) Zur Finan­zie­rung der Zusatz­ver­sor­gung eines Dienst­pflich­ti­gen hat d er Arbeit­ge­ber einen monat­li­chen Bei­trag von 25,00 €, der in Abs. 2 Buch­sta­be a) genann­te Arbeit­ge­ber einen monat­li­chen Bei­trag von 79,50 € an die Ein­zugs­stel­le abzu­füh­ren. Beginnt die Dienst­zeit nicht am Ers­ten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letz­ten eines Monats, so ist für jeden Kalen­der­tag ein Drei­ßigs­tel des jewei­li­gen Betra­ges zu zahlen.

§ 17
Min­dest­bei­trag für die Berufsbildung

Zur Auf­brin­gung der Mit­tel für die tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen im Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren haben die Betrie­be, auch wenn sie kei­ne gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, unter Anrech­nung auf den Bei­trags­an­teil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jähr­li­chen Betrag für den Zeit­raum Okto­ber bis Sep­tem­ber des Fol­ge­jah­res in Höhe von min­des­tens 900,00 € spä­tes­tens bis zum 20. Novem­ber nach die­sem Zeit­raum zu zah­len. Ent­steht oder endet die Bei­trags­pflicht im Lau­fe die­ses Zeit­rau­mes, so ist für jeden ange­fan­ge­nen Kalen­der­mo­nat ein Zwölf­tel des jähr­li­chen Min­dest­bei­tra­ges abzuführen.

Erst­mals ist für den Zeit­raum April bis Sep­tem­ber 2015 abwei­chend von Satz 1 ein Min­dest­bei­trag in Höhe von 450,00 € unter Anrech­nung auf den Bei­trags­an­teil nach § 15 Abs. 1 bis 3 zu zah­len; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 18 Zah­lung der Beiträge

(1) Der Sozi­al­kas­sen­bei­trag für gewerb­li­che Arbeit­neh­mer und der Bei­trag für die Zusatz­ver­sor­gung der Ange­stell­ten sind für jeden Abrech­nungs­zeit­raum spä­tes­tens bis zum 20. des fol­gen­den Monats bar­geld­los an die Ein­zugs­stel­le zu zah­len. §§ 366, 367 BGB fin­den kei­ne Anwendung.

Von der Ein­zugs­stel­le wird nach Fäl­lig­keit der Bei­trä­ge für den Monat Sep­tem­ber fest­ge­stellt, ob die Sum­me der nach § 15 Abs. 1 bis 3 gezahl­ten Bei­trags­an­tei­le für die Berufs­bil­dung für die in § 17 genann­ten Zeit­räu­me dem Min­dest­bei­trag nach § 17 ent­spricht. Ergibt sich eine Dif­fe­renz zuguns­ten der Ein­zugs­stel­le, so ist der ent­spre­chen­de Betrag spä­tes­tens bis zum 20. Novem­ber an die Ein­zugs­stel­le zu zahlen.

(2) Die Ein­zugs­stel­le soll Erstat­tun­gen nach § 12 Abs. 1 die­ses Tarif­ver­tra­ges sowie nach §§ 19, 20 BBTV und nach §§ 3, 8 VTV Berufs­bil­dung-Ber­lin dem Bei­trags­kon­to gut­schrei­ben, wenn die fäl­li­gen Mel­dun­gen voll­stän­dig vor­lie­gen, kei­ne Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit der gel­tend gemach­ten Erstat­tun­gen bestehen und für den Fall, dass die Bei­trags­for­de­rung den Erstat­tungs­be­trag über­steigt, der Dif­fe­renz­be­trag ein­schließ­lich der Ver­zugs­zin­sen und Kos­ten nach § 20 vor­ab­ge­zahlt wur­de. Ist die Erstat­tung höher als die fäl­li­ge Bei­trags­for­de­rung, erstat­tet die ULAK dem Arbeit­ge­ber den Dif­fe­renz­be­trag unter den in Satz 1 genann­ten Vor­aus­set­zun­gen. Die Sät­ze 1 und 2 fin­den auch Anwen­dung, wenn ein Arbeit­ge­ber rück­wir­kend zur Mel­dung und Bei­trags­zah­lung her­an­ge­zo­gen wird.

Die Sät­ze 1 bis 3 gel­ten auch für Bei­trags­for­de­run­gen, Ver­zugs­zin­sen, Kos­ten und Erstat­tungs­an­sprü­che, die vor dem 1. Juli 2013 ent­stan­den sind.

(3) Der Arbeit­ge­ber kann für die Zah­lung der Bei­trä­ge, der Win­ter­be­schäf­ti­gungs-Umla­ge sowie even­tu­el­ler Ver­zugs­zin­sen und Kos­ten eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung bzw. ab 1. Febru­ar 2014 ein Last­schrift­man­dat ertei­len, auf­grund des­sen die Ein­zugs­stel­le die Bei­trä­ge von sei­nem Bank­kon­to abbu­chen darf. Die Ein­zugs­stel­le teilt die Abbu­chung ab 1. Febru­ar 2014 dem Arbeit­ge­ber spä­tes­tens einen Tag vor­her mit.

(4) Die Bei­trä­ge für die Zusatz­ver­sor­gung der Dienst­pflich­ti­gen sind vom Arbeit­ge­ber in einer Sum­me inner­halb von vier Wochen nach Been­di­gung der Dienst­zeit an die Ein­zugs­stel­le zu zah­len. Mit recht­zei­ti­ger Abtre­tung sei­nes Erstat­tungs­an­spruchs nach § 14a Arbeits­platz­schutz­ge­setz an die ZVK-Bau hat der Arbeit­ge­ber sei­ne Ver­pflich­tung zur Bei­trags­zah­lung erfüllt. Die Abtre­tung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Ver­fü­gung gestell­ten For­mu­lar schrift­lich zu erklä­ren und mit der Dienst­zeit­be­schei­ni­gung der Ein­zugs­stel­le zu übersenden.

(5) Soweit der Bei­trag für die Zusatz­ver­sor­gung nicht steu­er­frei gezahlt wird, ist der Ein­zugs­stel­le spä­tes­tens zwei Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res oder nach Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses im Lau­fe des Kalen­der­jah­res mit­zu­tei­len, ob der Bei­trag pau­schal oder indi­vi­du­ell besteu­ert wird.

(6) Die Ein­zugs­stel­le ist im Rah­men der tarif­ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen zur Zusatz­ver­sor­gung an die Wei­sun­gen der ZVK-Bau gebunden.

(7) Die Bei­trä­ge für die Zusatz­ver­sor­gung der Aus­zu­bil­den­den zahlt die ULAK im Rah­men der Erstat­tung der Aus­bil­dungs­ver­gü­tung nach § 19 des Tarif­ver­tra­ges über die Berufs­bil­dung im Bau­ge­wer­be für den Arbeit­ge­ber an die ZVK-Bau; damit ist die Bei­trags­pflicht des Arbeit­ge­bers nach § 16 Abs. 5 erfüllt.

 § 19
Spitzenausgleichsverfahren

(1) Im Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­ren wer­den die Bei­trags­an­sprü­che und die Erstat­tungs­an­sprü­che des Arbeit­ge­bers abwei­chend von § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 die­ses Tarif­ver­tra­ges sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufs­bil­dung-Ber­lin für jeweils vier oder sechs auf­ein­an­der­fol­gen­de Abrech­nungs­zeit­räu­me (Spit­zen­aus­gleichs­in­ter­val­le) sal­diert. § 387 BGB bleibt unbe­rührt. Bei der Ermitt­lung des Sal­dos sind nur die­je­ni­gen Urlaubs­ver­gü­tun­gen und Aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen zu berück­sich­ti­gen, die für das abge­lau­fe­ne Spit­zen­aus­gleichs­in­ter­vall nach § 6 ord­nungs­ge­mäß der ULAK gemel­det wur­den. Die Kas­se teilt dem Arbeit­ge­ber den von ihr ermit­tel­ten Sal­do nach­richt­lich mit. Kor­rek­tur­mel­dun­gen für die Berich­ti­gung von bereits gemel­de­ten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spit­zen­aus­gleichs­in­ter­vall fol­gen­den Monats zuge­hen, wer­den hin­sicht­lich der Erstat­tungs­an­sprü­che jedoch für das Spit­zen­aus­gleichs­in­ter­vall berück­sich­tigt, in dem sie abge­ge­ben werden.

(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vor­zu­neh­men­den Berech­nung ein Sal­do zuguns­ten der Ein­zugs­stel­le, so ist der ent­spre­chen­de Betrag spä­tes­tens bis zum letz­ten Tag des auf das Spit­zen­aus­gleichs­in­ter­vall fol­gen­den Monats bei der Ein­zugs­stel­le ein­zu­zah­len. Ergibt sich dage­gen ein Sal­do zuguns­ten des Arbeit­ge­bers, so zahlt die Ein­zugs­stel­le den ent­spre­chen­den Betrag unver­züg­lich an den Arbeit­ge­ber. Führt der Arbeit­ge­ber die Win­ter­be­schäf­ti­gungs-Umla­ge über die Ein­zugs­stel­le ab, so ist die­se berech­tigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bun­des­agen­tur für Arbeit abzu­füh­ren­den Umla­ge­be­tra­ges dem Win­ter­be­schäf­ti­gungs-Umla­ge­kon­to gutzuschreiben.

(3) Die Ein­zugs­stel­le kann den Arbeit­ge­ber zum Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­ren zulas­sen. Die Zulas­sung setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass der Arbeit­ge­ber für die letz­ten zwölf Mona­te vor Ein­gang sei­ner Erklä­rung, an dem Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­ren teil­neh­men zu wol­len, sei­ne Mel­dun­gen und sei­ne Bei­trags­zah­lun­gen voll­stän­dig und frist­ge­recht an die Ein­zugs­stel­le erbracht hat. Die­se Vor­aus­set­zung ist auch erfüllt, wenn der Arbeit­ge­ber inner­halb die­ses Zeit­rau­mes nur für einen Kalen­der­mo­nat in Ver­zug war und nach Erin­ne­rung sei­nen Ver­pflich­tun­gen nach­ge­kom­men ist.

(4) Die Zulas­sung zum Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­ren endet mit dem Tag, an dem

a) der Arbeit­ge­ber gegen­über der Ein­zugs­stel­le mit sei­ner monat­li­chen Bei­trags­mel­dung oder Bei­trags­zah­lung in Ver­zug kommt,

b) der Arbeit­ge­ber gegen­über der ULAK mit sei­nen Mel­de­ver­pflich­tun­gen nach §§ 5, 6 die­ses Tarif­ver­tra­ges, §§ 20, 21 BBTV oder § 3a) Satz 2 VTV Berufs­bil­dung-Ber­lin in Ver­zug kommt,

c) die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Arbeit­ge­bers bean­tragt wur­de, oder

d) der Arbeit­ge­ber eine Erstat­tung von Urlaubs­ver­gü­tun­gen bean­tragt, die er noch nicht an sei­ne Arbeit­neh­mer gezahlt hat.

In den in den Buch­sta­ben a) und b) genann­ten Fäl­len kann die Been­di­gung der Zulas­sung zum Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­ren dadurch abge­wen­det wer­den, dass der Arbeit­ge­ber den genann­ten Ver­pflich­tun­gen nach­träg­lich nach­kommt. Die Ein­zugs­stel­le ist ver­pflich­tet, den Arbeit­ge­ber auf die­se Mög­lich­keit hin­zu­wei­sen und ihm hier­für eine Frist von 14 Kalen­der­ta­gen seit Absen­dung des ent­spre­chen­den Schrei­bens einzuräumen.

Mit der Been­di­gung des Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­rens ist der Sal­do nach Abs. 1 zu bil­den. Ergibt sich dabei ein Sal­do zuguns­ten der Ein­zugs­stel­le, so ist der ent­spre­chen­de Betrag spä­tes­tens bis zum letz­ten Tag des Monats, in dem die Zulas­sung des Arbeit­ge­bers zum Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­ren endet, bei der Ein­zugs­stel­le ein­zu­zah­len. Ergibt sich dage­gen ein Sal­do zuguns­ten des Arbeit­ge­bers, so zahlt die Ein­zugs­stel­le den ent­spre­chen­den Betrag unver­züg­lich an den Arbeit­ge­ber aus. Hat die Ein­zugs­stel­le dem Arbeit­ge­ber die 14-tägi­ge Frist nach Abs. 4 Satz 3 ein­ge­räumt, so ist sie erst nach Ablauf die­ser Frist zur Über­wei­sung des sich aus dem Sal­do erge­ben­den Betra­ges ver­pflich­tet. Für den­je­ni­gen Abrech­nungs­zeit­raum, für den ein Sal­do wegen feh­len­der Bei­trags­mel­dung nicht gebil­det wer­den kann, ist der Sozi­al­kas­sen­bei­trag spä­tes­tens bis zum letz­ten Tag des auf die­sen Abrech­nungs­zeit­raum fol­gen­den Monats bei der Ein­zugs­stel­le ein­zu­zah­len. Bis zur Erfül­lung die­ser Ver­pflich­tung ist die­se berech­tigt, für jeden Abrech­nungs­zeit­raum, für den ein Sal­do wegen feh­len­der Bei­trags­mel­dung nicht gebil­det wer­den kann, aus einem Sal­do zuguns­ten des Arbeit­ge­bers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Sozi­al­kas­sen­bei­tra­ges der letz­ten zwölf Mona­te zurück­zu­be­hal­ten. Im Übri­gen gilt Abs. 2 Satz 3.

(5) Der Arbeit­ge­ber hat der Ein­zugs­stel­le mit­zu­tei­len, ab wel­chem Zeit­punkt er an dem Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­ren teil­neh­men will und für wie vie­le Abrech­nungs­zeit­räu­me ein Spit­zen­aus­gleichs­in­ter­vall gebil­det wer­den soll. Eine Ände­rung der Spit­zen­aus­gleichs­in­ter­val­le ist jeweils frü­hes­tens nach zwölf Mona­ten mög­lich. Die Erklä­run­gen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankün­di­gungs­frist von sechs Wochen abzu­ge­ben. Eine Erklä­rung des Arbeit­ge­bers zur Been­di­gung der Teil­nah­me an dem Spit­zen­aus­gleichs­ver­fah­ren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spit­zen­aus­gleichs­in­ter­valls abzugeben.

§ 20
Ver­zug und Verzugszinsen

(1) Ist der Arbeit­ge­ber mit der Zah­lung des Sozi­al­kas­sen­bei­tra­ges oder des Bei­tra­ges für Ange­stell­te in Ver­zug, so hat die zustän­di­ge Kas­se Anspruch auf Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 1,0 v.H. der Bei­trags­for­de­rung für jeden ange­fan­ge­nen Monat des Ver­zu­ges; die­se sind an die Ein­zugs­stel­le zu zahlen.

(2) Bei Ver­zug nach Abs. 1 und nach­träg­li­cher Sal­die­rung gemäß § 18 Abs. 2 berech­nen sich die Ver­zugs­zin­sen aus dem gesam­ten nicht recht­zei­tig gezahl­ten Bei­trag. § 389 BGB fin­det kei­ne Anwendung.

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

§ 21
Ver­fall und Verjährung

(1) Die Ansprü­che der zustän­di­gen Kas­se gegen den Arbeit­ge­ber ver­fal­len, wenn sie nicht inner­halb von vier Jah­ren seit Fäl­lig­keit gel­tend gemacht wor­den sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB ent­spre­chend. Der Ver­fall wird auch gehemmt, wenn die Ansprü­che recht­zei­tig bei Gericht anhän­gig gemacht wur­den. Die Ver­fall­fris­ten gel­ten nicht für Ansprü­che aus uner­laub­ter Handlung.

(2) Ansprü­che des Arbeit­ge­bers auf Erstat­tung der Urlaubs­ver­gü­tung ver­fal­len zuguns­ten der zustän­di­gen Kas­se, wenn sie nicht bis zum 30. Sep­tem­ber des Kalen­der­jah­res gel­tend gemacht wor­den sind, wel­ches auf das Kalen­der­jahr folgt, in dem der Erstat­tungs­an­spruch ent­stan­den ist. Im Fal­le der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses und im Fal­le der Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, ohne dass der Arbeit­neh­mer wei­ter von dem Bun­des­rah­men­ta­rif­ver­trag für das Bau­ge­wer­be erfasst wird, ver­fal­len die Ansprü­che jedoch bereits am 15. des zwei­ten auf den Monat der Been­di­gung fol­gen­den Monats.

(3) Wird der Arbeit­ge­ber rück­wir­kend zur Mel­dung und Bei­trags­zah­lung her­an­ge­zo­gen, so beträgt die Ver­fall­frist in allen Fäl­len des Abs. 2 zwei Jah­re. Sie beginnt mit Ablauf des Jah­res, in dem die Ein­zugs­stel­le dem Arbeit­ge­ber sei­ne Bei­trags­pflicht mit­ge­teilt hat, im Fal­le eines Rechts­streits jedoch frü­hes­tens mit Ablauf des Jah­res, in dem rechts­kräf­tig oder durch über­ein­stim­men­de Erklä­run­gen der Par­tei­en fest­ge­stellt wird, dass der Betrieb von die­sem Tarif­ver­trag erfasst wird.

(4) Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che der Kas­sen gegen den Arbeit­ge­ber und Ansprü­che der Arbeit­ge­ber gegen­über den Kas­sen beträgt vier Jah­re. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten nicht für Ansprü­che aus uner­laub­ter Handlung.

§ 22
Kos­ten von Zahlungen

Zah­lun­gen auf inlän­di­sche Bank­kon­ten erfol­gen für den Emp­fän­ger kos­ten­frei. Wer­den Zah­lun­gen ins Aus­land erfor­der­lich, so hat der Emp­fän­ger die Kos­ten zu tragen.

§ 23
Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

(1) Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für Ansprü­che der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeit­ge­ber und deren Arbeit­neh­mer sowie für Ansprü­che der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gegen die­se Kas­sen ist Wies­ba­den. Dies gilt auch für Bei­trags­an­sprü­che der UKB.

(2) Abwei­chend von Abs. 1 ist Ber­lin Gerichts­stand für Ansprü­che der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Gebiet der fünf neu­en Bun­des­län­der und deren Arbeit­neh­mer sowie für Ansprü­che die­ser Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gegen die­se Kassen.

(3) Abwei­chend von Abs. 1 ist Ber­lin Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für Ansprü­che der Kas­sen gegen Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz in Ber­lin und deren Arbeit­neh­mer sowie für Ansprü­che die­ser Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gegen die­se Kassen.

(4) Die Absät­ze 1 bis 3 gel­ten auch für Ansprü­che nach § 14 AEntG.

§ 24
Prüfungsrecht

Den Kas­sen ist auf Ver­lan­gen Ein­sicht in die für die Durch­füh­rung des Ein­zugs- und Erstat­tungs­ver­fah­rens not­wen­di­gen Unter­la­gen, auf Anfor­de­rung auch durch Über­sen­dung von Kopien, zu gewäh­ren. Ihnen sind außer­dem alle erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu erteilen.

§ 25
Rück­for­de­rung von Leistungen

Hat eine Kas­se dem Arbeit­ge­ber oder dem Arbeit­neh­mer gegen­über Leis­tun­gen erbracht, auf die die­ser zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung kei­nen tarif­ver­trag­li­chen Anspruch hat­te oder die auf­grund unwah­rer Anga­ben erfolgt sind, so ist die Kas­se berech­tigt, die von ihr gewähr­ten Leis­tun­gen zurück­zu­for­dern und für die Zeit zwi­schen Leis­tungs­ge­wäh­rung und Rück­zah­lung Zin­sen ent­spre­chend § 20 zu for­dern. Die beschei­nig­ten Arbeit­neh­mer­an­sprü­che sind durch die Kas­se ent­spre­chend zu berichtigen.

§ 26
Auskünfte

Die Kas­sen sind ver­pflich­tet, der Bun­des­agen­tur für Arbeit, deren Dienst­stel­len und den Dienst­stel­len der Zoll­ver­wal­tung die­je­ni­gen Aus­künf­te zu ertei­len, die zur Beur­tei­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Teil­nah­me am Urlaubs­kas­sen­ver­fah­ren benö­tigt werden.

§ 27
Anpas­sung des Sozialkassenbeitrages

Stellt sich nach Ablauf eines Kalen­der­jah­res her­aus, dass der Sozi­al­kas­sen­bei­trag zu hoch oder zu nied­rig ist, um die tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarif­ver­trags­par­tei­en für das nächs­te Kalen­der­jahr eine ent­spre­chen­de Ände­rung zu erfolgen.

§ 28
Ein­zug und Erlass des Sozialkassenbeitrages

(1) Die Ein­zugs­stel­le hat die von ihr ein­zu­zie­hen­den Bei­trä­ge recht­zei­tig und voll­stän­dig zu erheben.

(2) Die zustän­di­ge Kas­se kann Ansprü­che erlas­sen, wenn und soweit die Trä­ger der Sozi­al­ver­si­che­rung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanz­be­hör­den gemäß § 227 AO ihre Ansprü­che erlas­sen. Der zur Bei­trags­zah­lung Ver­pflich­te­te hat nach­zu­wei­sen, dass und zu wel­chem Pro­zent­satz ihrer For­de­run­gen die Trä­ger der Sozi­al­ver­si­che­rung sowie die Finanz­be­hör­den sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 4 Abs. 2 Satz 3 TVR fin­det kei­ne Anwen­dung, soweit wegen des Erlas­ses Bei­trä­ge nicht ent­rich­tet wor­den sind.

§ 29
Durch­füh­rung der Verfahren

(1) Der Ver­wal­tungs­rat der ULAK und der Auf­sichts­rat der ZVK sind ermäch­tigt, pari­tä­ti­sche Kom­mis­sio­nen ein­zu­set­zen, die über Fra­gen der Abwick­lung und Durch­füh­rung der in die­sem Tarif­ver­trag gere­gel­ten Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren vor­be­halt­lich des Abs. 3 auf der Grund­la­ge der maß­geb­li­chen tarif­ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen entscheiden.

(2) Soweit die Bestim­mun­gen die­ses Tarif­ver­tra­ges aus­le­gungs­be­dürf­tig erschei­nen, obliegt die­se Tarif­ver­trags­aus­le­gung im Rah­men der in Abs. 1 genann­ten Auf­ga­ben eben­falls den pari­tä­ti­schen Kommissionen.

(3) Soweit die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen ledig­lich tech­ni­sche Ver­fah­rens­vor­schrif­ten ent­hal­ten, sind die das Ver­fah­ren durch­füh­ren­den Kas­sen befugt, sol­che Bestim­mun­gen zu tref­fen, die durch eine Ver­ein­fa­chung des Ver­fah­rens die güns­tigs­ten Wir­kun­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gewährleisten.

§ 30
Rechtswahl

Für die Durch­füh­rung der Ver­fah­ren nach die­sem Tarif­ver­trag gilt deut­sches Recht.

§ 31
Inkraft­tre­ten und Laufdauer

(1) Die­ser Tarif­ver­trag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Mona­ten zum 31. Dezem­ber, erst­mals zum 31. Dezem­ber 2014 gekün­digt werden.

(2) Für die Mona­te Juli bis Sep­tem­ber 2013 neh­men die Kas­sen neben den elek­tro­ni­schen Mel­dun­gen (§ 4) auch nicht­elek­tro­ni­sche Mel­dun­gen ent­ge­gen, ohne dass dafür ein Antrag nach § 4 Abs. 2 gestellt wer­den muss.

Berlin/Frankfurt a. M ., den 3. Mai 2013 / 3. Dezem­ber 2013 / 10. Dezem­ber 2014 / 24. Novem­ber 2015

Zen­tral­ver­band des
Deut­schen Bau­ge­wer­bes e.V.,
Kro­nen­stra­ße 55 – 58,
10117 Ber­lin

Dupré

Haupt­ver­band der
Deut­schen Bau­in­dus­trie e.V.,
Kur­fürs­ten­stra­ße 129,
10785 Berlin

Schmieg

Indus­trie­ge­werk­schaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Pal­me-Stra­ße 19, 60439 Frank­furt a.M.

Fei­ger,
Schä­fers