SokaSiG wird kommen – BAG Urteile haben keine Bedeutung mehr

Am 26.01.2017 hat der Bun­des­tag das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren­si­che­rungs­ge­setz (Soka­S­iG) in drit­ter Lesung ver­ab­schie­det. Danach erfolg­te am 10.02.2017 die Zustim­mung des Bun­des­ra­tes. Es ste­hen also nur noch die Unter­zeich­nung des Geset­zes durch den Bun­des­prä­si­den­ten und die Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt an. Das Soka­S­iG wird am Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft treten.
Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les hat­te das Soka­S­iG nach den über­ra­schen­den Urtei­len des BAG zur Unwirk­sam­keit von All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­run­gen (AVE) des SOKA VTV von 2006–2014 (mehr dazu hier) initi­iert. Bemer­kens­wert ist an die­ser Stel­le die Geschwin­dig­keit in wel­cher der Geset­zes­ent­wurf alle Gre­mi­en unver­än­dert pas­sier­te. Gera­de ein­mal zwei Mona­te hat es gedau­ert, dass aus der 654 Sei­ten star­ke „For­mu­lie­rungs­hil­fe der Bun­des­re­gie­rung […]“ das ver­ab­schie­de­te Soka­S­iG wurde.

Rechtsfolgen und Auswirkungen

Die Ver­ab­schie­dung des Soka­S­iG hat weit­rei­chen­de Fol­gen:

  • Die Tarif­ver­trä­ge von 2006–2014, deren All­ge­mein­ver­bind­lich­keit das BAG für unwirk­sam erklärt hat, sind nun per Gesetz (anstatt per AVE) rück­wir­kend ver­bind­lich. Sie gel­ten nun auch wie­der für nicht tarif­ge­bun­de­ne Arbeitgeber.
  • Mög­li­che Rück­zah­lungs­an­sprü­che der nicht tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­ge­ber sind somit vom Tisch. Durch die Urtei­le des BAG war der Rechts­grund für die Bei­trags­leis­tun­gen von nicht tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­ge­bern an die SOKA ent­fal­len. Jetzt gibt es wie­der einen Rechts­grund: Das SokaSiG.
  • Offe­ne For­de­run­gen, wel­che die SOKA rück­wir­kend für die betrof­fe­nen Bei­trags­zeit­räu­me ein­for­dert, sind wie­der begründet.
  • Somit ist auch die angeb­lich dro­hen­de Insol­venz der SOKA abge­wen­det. Die Bau­ta­rif­ver­trags­par­tei­en hat­ten davor gewarnt, dass mög­li­che Rück­zah­lungs­an­sprü­che gegen die SOKA deren Insol­venz bedeu­ten wür­de. Somit wären nicht nur Arbeits­plät­ze gefähr­det gewe­sen, son­dern auch Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer, Rent­ner und Aus­zu­bil­den­de der Baubranche.

Zulässigkeit eines rückwirkenden Gesetzes

Bei dem Gesetz könn­te es sich um ein Gesetz mit sog. retro­ak­ti­ver Rück­wir­kung han­deln, was bedeu­tet, dass es sich unzu­läs­sig auf bereits in der Ver­gan­gen­heit abge­schlos­se­ne Zeit­räu­me bezieht. Die­se Fra­ge ist juris­tisch aber sehr schwie­rig zu beant­wor­ten. Im Streit­fall könn­te dies nur das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schei­den.