SokaSiG am 16. Mai 2017 in Kraft getreten

Nach­dem der Bun­des­tag bereits im Janu­ar das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren­si­che­rungs­ge­setz (Soka­S­iG) ver­ab­schie­det hat­te, ist es mit sei­ner Ver­kün­dung am 16.05.2017 in Kraft getre­ten. Zuvor hat­te auch der Bun­des­rat sei­ne Zustim­mung zum Soka­S­iG bekundet.

Hintergrund

Das Soka­S­iG wur­de auf Initia­ti­ve der Bun­des­re­gie­rung (mehr dazu hier) in den Bun­des­tag ein­ge­bracht als Reak­ti­on auf die über­ra­schen­den und weit­rei­chen­den Urtei­le des BAG zu den All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­run­gen der Soka VTVs (mehr zu den Urtei­len des BAG hier).
Ziel war es, die Zah­lungs­fä­hig­keit der Soka zu gewähr­leis­ten und somit das Sozi­al­kas­sen­sys­tem des Bau­ge­wer­bes auf­recht zu erhal­ten. Das Gesetz ging ohne poli­ti­sche Ein­sprü­che in beacht­li­cher Geschwin­dig­keit durch sämt­li­che Instan­zen und wur­de schließ­lich mit gro­ßer Mehr­heit vom Bun­des­tag verabschiedet.

Kritik

Das Gesetz ist von Juris­ten kri­ti­siert wor­den, nicht zuletzt wegen sei­nes rück­wir­ken­den Cha­rak­ters. Denn beim Soka­S­iG han­delt es sich um ein Gesetz mit sog. retro­ak­ti­ver Rück­wir­kung, was bedeu­tet, dass es sich unzu­läs­sig auf bereits in der Ver­gan­gen­heit abge­schlos­se­ne Zeit­räu­me bezieht. Die­se Fra­ge ist juris­tisch aber sehr schwie­rig zu beant­wor­ten. Im Streit­fall könn­te dies nur das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schei­den.

Rechtsfolgen

  • Die Tarif­ver­trä­ge von 2006–2014, deren All­ge­mein­ver­bind­lich­keit das BAG für unwirk­sam erklärt hat, sind nun per Gesetz (anstatt per AVE) rück­wir­kend ver­bind­lich. Sie gel­ten nun auch wie­der für nicht tarif­ge­bun­de­ne Arbeitgeber.
  • Mög­li­che Rück­zah­lungs­an­sprü­che der nicht tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­ge­ber sind somit vom Tisch. Durch die Urtei­le des BAG war der Rechts­grund für die Bei­trags­leis­tun­gen von nicht tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­ge­bern an die SOKA ent­fal­len. Jetzt gibt es wie­der einen Rechts­grund: Das SokaSiG.
  • Offe­ne For­de­run­gen, wel­che die SOKA rück­wir­kend für die betrof­fe­nen Bei­trags­zeit­räu­me ein­for­dert, sind wie­der begründet.
  • Somit ist auch die angeb­lich dro­hen­de Insol­venz der SOKA abge­wen­det. Die Bau­ta­rif­ver­trags­par­tei­en hat­ten davor gewarnt, dass mög­li­che Rück­zah­lungs­an­sprü­che gegen die SOKA deren Insol­venz bedeu­ten wür­de. Somit wären nicht nur Arbeits­plät­ze gefähr­det gewe­sen, son­dern auch Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer, Rent­ner und Aus­zu­bil­den­de der Baubranche.