Rettung für die SOKA? Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe beabsichtigt

Rechtsstaatlich bedenklich

Die Bun­des­re­gie­rung beab­sich­tigt offen­bar eine Ret­tung der All­ge­mein­ver­bind­lich­keit der SOKA-Tarif­ver­trä­ge. Sie hat am 18.11.2016 eine „ For­mu­lie­rungs­hil­fe der Bun­des­re­gie­rung für ein aus der Mit­te des Deut­schen Bun­des­ta­ges ein­zu­brin­gen­des Gesetz zur Siche­rung der Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be (Sozi­al­kas­sen­ver­fah­rens­si­che­rungs­ge­setz-Soka­S­iG)” vor­ge­legt.

Vor dem Hin­ter­grund der Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 21. Sep­tem­ber 2016 hät­te sonst, so die Begrün­dung des Ent­wurfs, die Gefahr einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit für die SOKA wegen hoher Rück­for­de­run­gen betrof­fe­ner Fir­men bestan­den (vgl. hier­zu unse­re Über­sicht).

Mit dem Gesetz wird rück­wir­kend bis zu der All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung aus dem Jahr 2006 die Gel­tung der SOKA-Tarif­ver­trä­ge für alle Arbeit­ge­ber aus der Bau­bran­che ange­ord­net, unab­hän­gig von ihrer tat­säch­lich Tarifbindung.

Ein Ver­stoß gegen das Rück­wir­kungs­ver­bot durch die­ses Gesetz sieht jeden­falls die Bun­des­re­gie­rung nicht, denn durch die jahr­zehn­te­lan­ge Gel­tung der All­ge­mein­ver­bind­lich­keit der Sozi­al­kas­sen­ta­rif­ver­trä­ge hät­te auf Sei­ten der betrof­fe­nen Arbeit­ge­ber kein Ver­trau­ens­schutz ent­ste­hen können.

Rechtsfolgen

Soll­te die­ses Gesetz in Kraft tre­ten, wären Rück­for­de­rungs­an­sprü­che betrof­fe­ner Unter­neh­men zunächst defi­ni­tiv aus­ge­schlos­sen. Es könn­te dann allen­falls dar­über spe­ku­liert wer­den, ob es sich bei dem Gesetz nicht doch um ein Gesetz mit sog. retro­ak­ti­ver Rück­wir­kung han­delt, was bedeu­tet, dass es sich unzu­läs­sig auf bereits in der Ver­gan­gen­heit abge­schlos­se­ne Zeit­räu­me bezieht. Die­se Fra­ge ist juris­tisch aber sehr schwie­rig zu beant­wor­ten. An die­ser Stel­le kann dem Geset­zes­ent­wurf daher jeden­falls pro­phe­zeit wer­den, dass er nicht kurz­fris­tig zu einer Rechts­si­cher­heit bei­tra­gen wird, son­dern dass betrof­fe­ne Fir­men trotz des Gesetz­ent­wur­fes aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Aspek­ten ver­su­chen wer­den, ihre bereits geleis­te­ten Bei­trä­ge zurück­zu­for­dern bzw. Bei­trä­ge, die noch nicht bezahlt wor­den sind, auch nicht an die SOKA-BAU zu entrichten.