SOKA-Mitgliedsbeiträge für Neben- und Hilfstätigkeiten

Zäh­len Neben- und Hilfs­tä­tig­kei­ten als bei­trags­pflich­ti­ge Bau­tä­tig­kei­ten i.S. des VTV oder kön­nen sie iso­liert aus der Bewer­tung her­aus genom­men wer­den mit der Fol­ge, dass für die­se Neben­tä­tig­kei­ten kei­ne Bei­trä­ge anfallen?

Sehr häu­fig stellt sich die Fra­ge, ob Trans­port -, Abräum­ar­bei­ten etc. den SOKA-pflich­ti­gen Bau­tä­tig­kei­ten hin­zu­zu­rech­nen sind oder nicht. Dabei gilt zunächst der Grund­satz der Ein­heit des Betrie­bes, der in Abschnitt § 1 Abs. 2 Abschnitt VI des Tarif­ver­tra­ges über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be (VTV) sei­nen Nie­der­schlag gefun­den hat. Danach fal­len Betrie­be immer als Gan­zes unter den Tarif­ver­trag, ein­zel­ne Tätig­kei­ten kön­nen nicht her­aus­ge­nom­men werden.

§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV

Betrie­be, soweit in ihnen die unter den Abschnit­ten I bis V genann­ten Leis­tun­gen über­wie­gend erbracht wer­den, fal­len grund­sätz­lich als Gan­zes unter die­sen Tarif­ver­trag. Betrieb im Sin­ne die­ses Tarif­ver­tra­ges ist auch eine selb­stän­di­ge Betriebs­ab­tei­lung. Als sol­che gilt auch eine Gesamt­heit von Arbeit­neh­mern, die außer­halb der sta­tio­nä­ren Betriebs­stät­te eines nicht von den Abschnit­ten I bis IV erfass­ten Betrie­bes bau­ge­werb­li­che Arbei­ten ausführt.

Wer­den in Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes in selb­stän­di­gen Abtei­lun­gen ande­re Arbei­ten aus­ge­führt, so wer­den die­se Abtei­lun­gen dann nicht von die­sem Tarif­ver­trag erfasst, wenn sie von einem spe­zi­el­le­ren Tarif­ver­trag erfasst werden.

Das­sel­be gilt für selbst­stän­di­ge Betriebs­ab­tei­lun­gen, sofern die­se nicht durch einen spe­zi­el­le­ren Tarif­ver­trag erfasst werden.
Ob ein (ein­heit­li­cher) Betrieb als mit­glieds­pflich­ti­ger Bau­be­trieb anzu­se­hen ist, rich­tet sich nach der 50%-Regelung. Die­se besagt, dass in einem Betrieb oder einem Betriebs­teil stets allein der Tarif­ver­trag anwend­bar ist, des­sen Gel­tungs­be­reich mehr als 50% der beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer durch ihre aus­ge­üb­te Tätig­keit unter­fal­len. Wer­den mehr als 50% Bau­tä­tig­kei­ten aus­ge­übt, unter­fällt der Betrieb also als Gan­zes dem VTV. Vgl. dazu auch BAG vom 19.07.2000 – 10 AZR 918/98.

Übliche Neben- und Hilfstätigkeiten zählen

Damit ist noch nicht die Fra­ge beant­wor­tet, ob die oben genann­ten Neben­ar­bei­ten wie Trans­por­te etc. den Bau­tä­tig­kei­ten für die Bestim­mung der 50%-Quote zuge­rech­net wer­den.  Das nimmt das BAG jedoch an. Es urteilt in stän­di­ger Recht­spre­chung, dass der bau­ge­werb­li­chen (SOKA-Tätig­keit) die­je­ni­gen Neben­ar­bei­ten zuzu­ord­nen sind, die zu einer sach­ge­rech­ten Aus­füh­rung der bau­li­chen Leis­tun­gen not­wen­dig sind und des­halb mit ihnen im Zusam­men­hang ste­hen. Das wird vor allem am Merk­mal der „Üblich­keit“ fest­ge­macht. Wer­den die Tätig­kei­ten nach der Ver­kehrs­sit­te von den Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes übli­cher­wei­se mit erle­digt, zäh­len sie voll als Bau­tä­tig­kei­ten, auch wenn es im enge­ren Sin­ne defi­ni­tiv kei­ne Bau­tä­tig­kei­ten sind (BAG vom 25.02.1987 – 4 AZR 240/86). Das ist bei Beräu­mung der Bau­stel­le und bei An- und Abtrans­por­ten anzu­neh­men, wenn ledig­lich die bei der eige­nen Bau­tä­tig­keit anfal­len­den Abfäl­le und Aus­hü­be ent­sorgt wer­den, da deren Ent­fer­nun­gen übli­cher­wei­se zur Tätig­keit des Bau­un­ter­neh­mers dazu gehört. Das gilt auch dann, wenn der Aus­hub durch frem­de Trans­port­be­trie­be besei­tigt wer­den könn­te. Die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass im Betrieb des beklag­ten Arbeit­ge­bers über­wie­gend sol­che bau­ge­werb­li­chen Tätig­kei­ten ver­rich­tet wur­den, obliegt hier­bei der ZVK (BAG vom 20.03.2002 – 10 AZR 458/01).

Fazit

Es bringt somit wenig, einen Betrieb in zwei Ein­hei­ten auf­zu­spal­ten, in eine, in der der bau­li­chen Tätig­keit selbst nach­ge­gan­gen wird und in eine ande­re, in der die Arbeit­neh­mer unter­ge­bracht wer­den, die ledig­lich Hilfs­tä­tig­kei­ten aus­üben, damit jeden­falls die Bei­trags­last sich auf die „ech­ten“ Bau-Arbei­ter beschränkt. Denn auch die aus­ge­glie­der­ten Hilfs­ar­bei­ten wer­den noch vom Gel­tungs­be­reich des VTV erfasst.