Betriebsübergang und die Auswirkungen auf SOKA Bau Forderungen

Beim Wech­sel des Geschäfts­füh­rers oder Inha­bers eines Bau­be­triebs stellt sich die Fra­ge, inwie­fern Ansprü­che der SOKA Bau auf den neu­en Inha­ber übergehen.

Der Rechts­be­griff des Betriebs­über­gangs nach § 613 a BGB regelt Über­tra­gungs­ak­te von Rech­ten und Pflich­ten aus bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen auf den neu­en Inha­ber eines Betriebs oder Betriebs­teils. So soll ein lücken­lo­ser Bestands­schutz für die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer gewährt werden.

Vor­aus­set­zung ist zunächst der Inha­ber­wech­sel. Dabei kommt es dar­auf an, dass es zu einer Ände­rung der­je­ni­gen Per­son kommt, die arbeits­recht­li­che Orga­ni­sa­ti­ons- und Lei­tungs­macht über einen Betrieb oder Betriebs­teil inne­hat. Es kann es sich um eine natür­li­che oder eine juris­ti­sche Per­son handeln.
Die Defi­ni­ti­on des Begriffs Betrieb rich­tet sich dabei strikt nach den Vor­ga­ben des Euro­päi­schen Gerichts­hofs und knüpft an die wirt­schaft­li­che Ein­heit an. Dem­nach ist eine wirt­schaft­li­che Ein­heit eine orga­ni­sa­to­ri­sche Gesamt­heit von Per­so­nen und Sachen, die auf Dau­er zur Aus­übung einer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit mit eige­ner Ziel­set­zung ange­legt ist.
Ob es zu einem Über­gang i.S.d. der Richt­li­nie 2001/23 EG gekom­men ist, macht der EuGH in sei­ner Recht­spre­chung dar­an fest, ob die wirt­schaft­li­che Ein­heit trotz des Inha­ber­wech­sels ihre Iden­ti­tät bewahrt hat. Dabei sind fol­gen­de sie­ben Punk­te in der umfas­sen­den Gesamt­wür­di­gung zu berücksichtigen.

- Art des betrof­fe­nen Unter­neh­mens oder Betriebs
– Über­gang der mate­ri­el­len Betriebs­mit­tel (Gebäu­de, Fahrzeuge)
– Wert der imma­te­ri­el­len Betriebs­mit­tel zum Zeit­punkt des Übergangs
– Über­nah­me der Hauptbelegschaft
– Über­gang der Kundschaft
– Grad der Ähn­lich­keit zwi­schen der vor und der nach dem Über­gang ver­rich­te­ten Tätigkeit
– Dau­er einer Unter­bre­chung der Tätigkeiten

Des Wei­te­ren muss der Über­gang durch ein Rechts­ge­schäft erfol­gen. Das heißt durch Kauf, Schen­kung, Ver­mächt­nis oder durch einen Betriebs­füh­rungs­ver­trag. Dar­über hin­aus muss bis­he­ri­ge Inha­ber sei­ne wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung in dem Betrieb ein­stel­len und der Erwer­ber die Geschäfts­tä­tig­keit tat­säch­lich weiterführen.

Wenn die­se Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, ist die wich­tigs­te Rechts­fol­ge der Über­gang aller Arbeits­ver­hält­nis­se kraft Gesetz. Das heißt, für den neu­en Inha­ber gel­ten alle Rech­te und Pflich­ten, die aus die­sen bestehen­den Arbeits­ver­trä­gen ent­ste­hen. Dabei muss kein neu­er Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wer­den. Zusätz­lich ver­bie­tet § 613 a IV BGB eine Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers auf Grund des Betriebs­über­gangs. Soll­ten Rech­te und Pflich­ten durch einen Tarif­ver­trag gere­gelt wer­den, so wer­den die­se auto­ma­tisch Inhalt des Arbeits­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem neu­en Inha­ber und dem Arbeitnehmer.

Zu den Pflich­ten des neu­en Arbeit­ge­bers gehört somit auch die Abfüh­rung der Sozi­al­kas­sen­bei­trä­ge. Die­se Ver­pflich­tung lässt sich aller­dings nicht auf die Bei­trä­ge zur SOKA Bau anwen­den. Das LAG Hes­sen stellt dazu in sei­nem Urteil vom 27.03.2006 fest, dass der neue Inha­ber zwar für die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten aus den im Zeit­punkt des Betriebs­über­gangs bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen haf­tet, jedoch nicht für Ver­pflich­tun­gen zur Zah­lung von SOKA Bau Bei­trä­gen, weil es sich dabei nicht um Pflich­ten aus den über­nom­men Arbeits­ver­hält­nis­sen han­delt, son­dern um gesetz­li­che schuld­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen gegen­über der SOKA Bau handelt.

Der neue Inha­ber eines Betriebs muss also nicht für die SOKA Bau Ansprü­che gegen sei­nen Vor­gän­ger geradestehen.