ArbG Berlin: Verjährung von Beitragsforderungen der SOKA-Bau

Das Arbeits­ge­richt Ber­lin hat am 17.12.2015 (66 Ca 60735/15) in einem von unse­rer Kanz­lei geführ­ten Ver­fah­ren ent­schie­den, dass Bei­trä­ge zur SOKA-Bau in wesent­li­chem Umfang ver­jährt sein kön­nen, auch wenn die SOKA inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist einen Mahn­be­scheid bean­tragt hat­te. Zutref­fend urteil­te das Gericht, dass der Antrag auf Erlass eines Mahn­be­schei­des zwar die Ver­jäh­rung hem­me, aller­dings nur für einen Zeit­raum von sechs Mona­ten. Das gel­te sogar dann, wenn nach dem Mahn­be­scheids­an­trag bis zum Ver­hand­lungs­ter­min vor dem Arbeits­ge­richt tat­säch­lich noch ver­han­delt wor­den sei.

Das beson­de­re an der Ent­schei­dung ist, dass sie eine Viel­zahl von Ver­fah­ren betrifft, die immer nach dem­sel­ben „Strick­mus­ter“ ablau­fen: Vor mög­li­cher Anspruchs­ver­jäh­rung wird durch die SOKA ein Mahn­be­scheid bean­tragt. Dann wird das Ver­fah­ren wäh­rend der Durch­füh­rung von Ver­hand­lun­gen (die hier strit­tig waren) oft über einen sehr lan­gen Zeit­raum von mehr als sechs Mona­ten nicht mehr betrie­ben. Sofern die Ver­hand­lun­gen nicht vor­an­kom­men oder schei­tern soll­ten, wird dann das Ver­fah­ren durch die SOKA wie­der auf­ge­nom­men, um ihre Ansprü­che gericht­lich durchzusetzen.

Das Arbeits­ge­richt urteil­te nun zutref­fend, dass wei­te­re Ver­hand­lun­gen die Ver­jäh­rung jedoch nicht wei­ter unter­brä­chen, son­dern die SOKA spä­tes­tens nach Ablauf von sechs Mona­te einen Ver­hand­lungs­ter­min bean­tra­gen müs­se, da die Ver­jäh­rung sonst wei­ter lau­fe. Ergeb­nis: Ansprü­che, die am Jah­res­en­de gera­de noch nicht ver­jährt waren, kön­nen nach Ablauf von oft nur etwas mehr als sechs Mona­ten nicht mehr gefor­dert werden.

Wir zitie­ren aus den Gründen:

Ein mög­li­cher Anspruch des Klä­gers (der SOKA-Bau, d. Verf.) auf Zah­lung sog. Min­dest­so­zi­al­kas­sen­bei­trä­ge für den Zeit­raum Dezem­ber 2008 bis Dezem­ber 2009 ist verjährt.

Die gem. § 21 Abs. 4 des all­ge­mein­ver­bind­li­chen VTV gel­ten­de Ver­jäh­rungs­frist von Bei­trags­an­sprü­chen des Klä­gers gegen die Beklag­te als Arbeit­ge­be­rin beträgt 4 Jah­re. Die streit­ge­gen­ständ­li­chen Ansprü­che für die Mona­te Dezem­ber 2008 bis Dezem­ber 2009 sind gem. § 18 Abs. 1 VTV bis zum 20. des jewei­li­gen Fol­ge­mo­nats bar­geld­los an den Klä­ger zu zah­len, d.h. sämt­li­che Ansprü­che bis auf den Monat Dezem­ber 2009 sind bereits im Jah­re 2009 zur Zah­lung fäl­lig. Mit dem am 30.12.2013 erlas­se­nen Mahn­be­scheid, der der Beklag­ten bereits am 06.01.2014, also dem­nächst i.S.d. § 167 ZPO, zuge­stellt wur­de, war zwar zunächst die Ver­jäh­rung gem. § 204 Abs. 1 Zif­fer 3 BGB (Hem­mung der Ver­jäh­rung durch Rechts­ver­fol­gung) gehemmt. Gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hem­mung der Ver­jäh­rung gem. § 204 Abs. 1 BGB aber 6 Mona­te u.a. nach Been­di­gung des ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­rens, wobei gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Still­stand des Ver­fah­rens durch Nicht­be­trei­ben durch die Par­tei­en an die Stel­le der Been­di­gung des Ver­fah­rens die letz­te Ver­fah­rens­hand­lung der Par­tei­en tritt. Vor­lie­gend hat der Klä­ger das Ver­fah­ren erst am 20.07.2015 auf­ge­ru­fen, nach­dem auf Antrag des Beklag­ten­ver­tre­ters am 06.10.2014 die Anord­nung des Ruhens des Ver­fah­rens ange­ord­net war. Die Hem­mung der Ver­jäh­rung ende­te damit bereits Anfang Okto­ber 2014. Am 20.07.2015, dem Zeit­punkt des Wie­der­auf­rufs des Ver­fah­rens durch den Klä­ger hat­te die Hem­mung der Ver­jäh­rung weit län­ger als 6 Mona­te, fast 9 Mona­te nach dem 06.10.2014 geen­det, so dass die 4‑jährige Ver­jäh­rungs­frist längst aus­ge­schöpft war. Dabei ist uner­heb­lich, aus wel­chen Grün­den das Ver­fah­ren nicht betrie­ben wor­den ist, d.h. ob – wie hier – außer­ge­richt­li­che Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen hier­für maß­geb­lich gewe­sen sind. Viel­mehr kommt es allein dar­auf an, dass das Ver­fah­ren nicht betrie­ben wird, d.h. dass kei­ne zur För­de­rung des Ver­fah­rens not­wen­di­gen Hand­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Dabei geht ab dem Zeit­punkt des Still­stan­des die Ver­ant­wor­tung für das Betrei­ben des Pro­zes­ses wie­der auf den Klä­ger über, solan­ge nur das Gericht wie hier mit des­sen Ein­ver­ständ­nis von einer Ter­min­be­stim­mung auf unbe­stimm­te Zeit absieht (vgl. BGH Urt. v. 16.03.2009 II ZR 32/08 Rn. 31 bei Juris).

An die­sem Ergeb­nis ändert auch nichts die Rege­lung des § 203 BGB. Die Vor­schrift des § 203 BGB, wonach die Ver­jäh­rung gehemmt ist, wenn zwi­schen dem Schuld­ner und dem Gläu­bi­ger Ver­hand­lun­gen über den Anspruch schwe­ben, greift nach der Geset­zes­sys­te­ma­tik nicht ein, wenn wie hier die dro­hen­de Ver­jäh­rung gem. § 204 Abs. 1 Zif­fer 3 BGB zunächst durch Rechts­ver­fol­gung gehemmt wor­den ist. Die Beklag­te hat auch nicht im Hin­blick auf die außer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen erklärt, auf die Ein­re­de der Ver­jäh­rung zu verzichten.

An dem Ergeb­nis ändert auch nichts die Vor­schrift des § 199 BGB, wonach die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Jah­res in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den und der Per­son des Schuld­ner Kennt­nis erlangt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen müss­te. Das dies­be­züg­li­che – im Übri­gen sei­tens der Beklag­ten bestrit­te­ne – Vor­brin­gen des Klä­gers ist unsub­stan­ti­iert und kann daher nicht Grund­la­ge der gericht­li­chen Ent­schei­dung sein. Es ist nicht ange­ge­ben, wann genau und auf Grund wel­cher Umstän­de der Klä­ger wel­che kon­kre­ten Erkennt­nis­se zum Vor­lie­gen eines Bau­be­trie­bes i.S.d. VTV bei der Beklag­ten erlangt haben will. Auch ist nicht dar­ge­tan, wes­halb er nicht bereits vor­her Kennt­nis erlan­gen konnte.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig.